Georg Friedrich Puchta
Erstpublikation: 08.04.2011
I. Biographie
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Georg Friedrich Puchta wurde 1798 in Cadolzburg bei Ansbach als Sohn des Landrichters Wolfgang Heinrich Puchta geboren (Landau 2001, S. 757; Bohnert 1979a, S. 232 f.; eigener Lebenslauf Puchtas in: Puchta, kzSchr. 1851, S. XX f.). Der Vater war das „Musterbild eines Praktikers“ (Landsberg 1910, S. 439) und veröffentlichte neben seiner gerichtlichen Tätigkeit eine Reihe von Abhandlungen überwiegend zivilprozessualen Inhalts (Falk 1996, S. 251 ff.). Georg Friedrich, in der Familie „Fritz“ gerufen, wurde hiervon durchaus beeinflusst, entwickelte aber zugleich früh starke theoretische Interessen. Er besuchte zwischen 1811 und 1816 das Egidiengymnasium in Nürnberg und erhielt durch dessen damaligen Rektor Georg Wilhelm Friedrich Hegel philosophische Prägungen. Hier entstanden auch die Freundschaften zu später bekannten Hegelianern wie Heinrich Leo und Julius Friedrich Heinrich Abegg. Bereits in der Schulzeit brachten Niebuhrs Rechtsgeschichte und Gustav Hugos Institutionen Puchta mit der Wissenschaft vom römischen Recht in Kontakt. Von 1816 bis 1820 studierte er Rechtswissenschaften in Erlangen. Er trat der Burschenschaft der Bubenreuther bei und schloss sich hier der fränkischen Erweckungsbewegung um den Pfarrer Christian Krafft an, einer Spielart des Pietismus, die die individuelle Vergebung durch Christus selbst predigte (Haferkamp 2009, S. 71 ff.). Auch sein Bruder Christian Heinrich Rudolf Puchta, später Stadtpfarrer in Augsburg und als Theologe und geistlicher Liederdichter anerkannt, bekam seit 1826 in diesem Kreis frühe theologische Prägungen. In diesem Milieu begegnete Puchta auch dem Naturforscher Gotthilf Heinrich Schubert und dem Dichter Graf von Platen-Hallermünde, den Puchta zeitlebens verehrte. Vor allem aber begannen hier die philosophischen Prägungen durch Friedrich Wilhelm Josef Schelling, dessen philosophische Vorlesungen Puchta 1821 in Erlangen erstmals hörte (Haferkamp 2004, S. 321 ff.). Daneben war es die Lektüre von Friedrich Carl v. Savignys „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ von 1814, die Puchtas juristischen Werdegang entscheidend beeinflusste. Rückblickend schwärmte er vom „Gefühl … welches mich beim ersten und zweiten Lesen jener Blätter ergreift, und das ich am ehesten dem Einsaugen eines frischen Windeswehens nach drückender Stille, oder dem Geruch von Orangen und dem Odem südlichen Frühlings in einem sonnigen Föhrenwalde vergleichen kann“. (Brief an Savigny vom 18.5.1824, UB Marburg (MS 838/21-109)).
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Nach Dissertation und Habilitation im römischen Recht im Jahr 1820 (Puchta 1820) trat Puchta 1821 eine peregrinatio academica an, die ihn durch Jena, Berlin, Göttingen, Bonn und Heidelberg führte. Er machte dabei die persönliche Bekanntschaft von Savigny, Gustav Hugo, Johann Friedrich Ludwig Göschen, Johann Christian Hasse, Georg Julius Ribbentrop, Moritz August von Bethmann-Hollweg und Anton Friedrich Justus Thibaut. Als Ergebnis dieser Reise nannte Puchta „ein Bewußtsein von dem Standpunkt und Beruf, so wie von der Methode der Wissenschaft“ (Puchta, kzSchr. 1851, S. XXI). Mit Savigny führte er seit 1823 (UB Marburg (MS 838/21-109), teilweise bei Bohnert), mit Hugo spätestens seit 1826 einen intensiven Briefwechsel (Jakobs 2009). 1823 wurde Puchta außerordentlicher Professor in Erlangen.
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Bereits unter maßgeblicher Förderung durch Savigny wechselte Puchta 1828 auf ein Ordinariat nach München. Hier hörte er zwischen 1828 und 1831 Schellings Philosophievorlesungen (Haferkamp 2004, S. 321 ff.). Nach Ablehnung von Rufen nach Jena und Dorpat nahm Puchta auf Werben Hassenpflugs 1835 einen Ruf nach Marburg an, 1837 wechselte er nach Leipzig. Als Savigny Ende Februar 1842 seine Professur aufgeben musste und die Leitung des neu gebildeten Ministeriums für Gesetzgebung antrat, hatten er und die Fakultät zunächst an den erfolgreichen Heidelberger Pandektenlehrer Karl Adolph von Vangerow als Nachfolger gedacht. Als aber, auch durch gezielte Indiskretionen Puchtas (Haferkamp 2008a, S. 815 f.), bekannt wurde, dass Vangerow gerne in Gaststätten mit Studenten Karten spielte, stellte sich Savigny einer Berufung Vangerows nach Berlin in den Weg. Die Fakultät sprach sich sodann – in Erwartung seiner Unabkömmlichkeit im Rheinland – für Savignys engen Vertrauten Bethmann-Hollweg aus und benannte als Alternative Puchta, welcher für Savigny „den höchstmöglichen Ersatz zu gewähren verspräche“ (Lenz 1910, Bd. IV, S. 587). Wissenschaftspolitisch stärkte das Ministerium mit der Ernennung Puchtas gegen die Hegelianer den Kreis um den 1842 ebenfalls nach Berlin berufenen Schelling und den diesem zugerechneten Friedrich Julius Stahl (Haferkamp 2004, S. 315 ff.), der inzwischen ebenfalls in Berlin lehrte. Mit Stahl, Schelling, Carl von Lancizolle, Friedrich Bluhme und Bethmann-Hollweg bereichte Puchta zudem die Gruppe derer, die im Umfeld Savignys religiös der Erweckungsbewegung nahe standen (Haferkamp 2009).
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Als Puchta am 8. 1. 1846 überraschend und qualvoll an Miserere starb (so Rudorff 1938, S. 161) stand er auf der Höhe seines Ruhmes. Er war Mitglied des Spruchkollegiums der Berliner Fakultät, zunächst seit 1842 Hilfsarbeiter, seit 1844 dann Rat am Obertribunal geworden. Als Richter hatte er großen Erfolg. Der Obertribunalpräsident, in dessen Senat Puchta mitarbeitete, urteilte über Puchtas Fähigkeiten als Richter: „Ist doch nur ein Professor und hat eben ins Landrecht hineingerochen, beherrscht aber den ganzen Senat, tanzen alle nach seiner Pfeife.“ (Bekker 1909, Sp. 97) Seine Schriften, von der Berliner Fakultät als „gleich ausgezeichnet durch Geist und Gehalt wie durch treffliche Darstellungsgabe“ (Lenz 1910, Bd. IV, S. 587) bezeichnet, waren weithin anerkannt. 1845 wurde er preußischer Staatsrat und Mitglied der Gesetzgebungskommission.
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Nach seinem Tod wurde Puchtas Bild im positiven wie negativen Opfer der Tatsache, dass diejenigen, die sich nach 1848 auf ihn beriefen, Puchtas Konzeption um ihre philosophische, religiöse und didaktische Dimension verkürzten. Im Privatrecht benannte vor allem Rudolf von Jhering Puchta als Vorbild für seine Konstruktionsjurisprudenz („naturhistorische Methode“) (Jhering 1856/57, S. 1 ff. und 1858, §§ 38 ff.). Carl Friedrich von Gerber übertrug diese mit Jhering zusammen entwickelte Methode auf das Staatsrecht und berief sich dabei ebenfalls auf Puchta als Vorbild (Kremer 2008, S. 142 ff.). Nachdem diese Methode lange unter breiter Anerkennung dazu genutzt wurde, ein nationales Recht ohne staatlichen Gesetzgeber zu konstruieren, geriet es nach 1871 zunächst im Privatrecht, bald auch im Staatsrecht in scharfe Kritik. 1884 attestierte sich Jhering selbst bereits für das Jahr 1859 ein „Damaskus“ (Wieacker 1967, S. 461), gab Puchta für seine früheren Verirrungen die Schuld und begrub ihn wirkungsreich unter dem Terminus „Begriffsjurisprudenz“. Puchta ist seitdem „Begründer“ (Schlosser 2008, S. 159; Rüthers 2007, Rn. 458 ff.) der „einseitigsten, verstiegenen, welt- und lebensfremden, praktisch unanwendbaren, dialektisch haarspaltenden Begriffsjurisprudenz“ (Landsberg 1910, S. 458) und damit bis heute zu einem der großen Abladeplätze der Rechtsgeschichte, der Methodenlehre und der Rechtsphilosophie, der immer wieder neu dazu herhalten muss, die ‚Entdeckung’ zu feiern, dass Recht nicht nur Logik, Begriff und System, sondern auch Leben, Wertung und Gerechtigkeit sein muss.
II. Werke und Hauptthesen
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1822 erschien Puchtas „Grundriß zu Vorlesungen über juristische Encyclopädie und Methodologie“ (Puchta 1822). In dieser Frühschrift zeigte er sich noch stark von Hegel beeinflusst (Haferkamp 2004, S. 257 ff.). Handschriftlich fügte er seinem Handexemplar bei der Rechtsentstehung aber bereits das Wort „Volk“ hinzu und machte damit den inzwischen gewachsenen Einfluss Savignys deutlich. 1823 legte Puchta in einer Abhandlung über die Perioden in der Rechtsgeschichte (Puchta 1823) ein offenes Bekenntnis zu den Lehren Savignys ab. 1826 begann mit einer Aufsehen erregenden Rezension des „Erbrecht[s] in weltgeschichtlicher Entwicklung“ von Eduard Gans (Puchta 1826) sein Aufstieg zu einem der schärfsten und in seiner blitzenden Polemik auch brillantesten Rezensenten seiner Zeit. Er sah es als seine Aufgabe an, die Historische Rechtsschule gegenüber hegelianischen, später auch germanistischen Anfeindungen abzuschirmen (Haferkamp 2004, S. 130 ff.). Dies brachte ihm bald den Ruf ein, „Lieutenant du Roi“ (hierzu Braun 1998, S. 764) Savignys zu sein.
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Noch in Erlangen erschien 1828 der erste Band seines „Gewohnheitsrecht“, der nach Savignys „Beruf“ wirksamsten Gründungsschrift der Historischen Rechtsschule. Ziel war es die Rechtsentstehungslehre Savignys „nach den einzelnen Seiten hin auszubilden und darzustellen“ (Brief an Hugo vom 2.8.1828, bei Jakobs, 2009, S. 86). Andeutungen Savignys verarbeitend schuf Puchta damit eigentlich erst die Rechtsquellenlehre der Historischen Rechtsschule. Ausgangspunkt war für ihn „Savigny’s Vermischung von Gewohnheits- und Juristenrecht“ (Brief an Hugo vom 2.8.1828, bei Jakobs, 2009, S. 86). Savigny hatte 1814 „alles Recht“ dem dreistufigen Entwicklungsgang („erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz“ (Savigny 1814, S.14)) unterworfen, und auch das gemeine römische Recht, obwohl es „ein doppeltes Leben hat“, war für ihn wesentliche „Wissenschaft in den Händen der Juristen“ (Savigny 1814, S. 14). Auch dieses von den Juristen geschaffene Recht nannte Savigny 1814 jedoch missverständlich, in Abgrenzung zur Gesetzgebung, Gewohnheitsrecht (Savigny 1814, S. 13 f.). Puchta stellte hiergegen heraus, dass Gemeines Recht nicht Gewohnheits-, sondern „Juristenrecht“ sei. Ausgangspunkt der Überlegungen war mit Savigny die Konstruktion einer vorstaatlichen nationalen „dunklen Werkstätte“ (Puchta 1841, S. 30) der Rechtsentstehung, die Puchta, in Uminterpretation eines Kernbegriffs hegelscher Philosophie, seit 1826 (erstmals Puchta 1826, S. 14) „Volksgeist“ nannte. Recht emanierte aus dem Volksgeist, dessen Struktur menschlicher Erkenntnis unzugänglich war: „Sichtbar ist nur das Entstandene selbst“ (Puchta 1841, S. 30). Aus primären Rechtsquellen wurden damit (mit Ausnahme der politisch zugestandenen staatlichen Gesetzgebungsgewalt) sekundär bloße Indizien. Für das Puchta primär interessierende staatsfrei gebildete Gemeine Recht bedeutet die Betonung von Juristen-, nicht Gewohnheitsrecht, dass nicht ‚äußere’ Kriterien wie Übung, Gerichtsgebrauch oder communis opinio doctorum entscheidendes Geltungsindiz sein konnten, sondern einerseits die Teilhabe des Juristen an den ‚praktischen Bedürfnissen’ der nationalen Rechtswirklichkeit und andererseits das ‚innere Kriterium’ der ‚wissenschaftlichen Wahrheit’ entscheidend war (Haferkamp 2004, S. 141 ff., S. 196 ff.). Puchtas Rechtsquellenlehre wollte einer wissenschaftlich arbeitenden Justiz vorarbeiten, indem er wertende und rational-wissenschaftliche Kriterien in eine Balance zu bringen suchte (Haferkamp 2008b, S. 245 ff.). Dieses Konzept reagierte auf die politischen Verhältnisse des Vormärz, in denen nationales Recht nur ohne den Staat gedacht und nur über die Justiz umgesetzt werden konnte.
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Seit 1829 geriet Puchtas Rechtslehre unter starken Einfluss der Münchener Vorlesungen Schellings. In Annäherung an Schellings Unterscheidung zwischen positiver/historischer und negativer/logischer Philosophie konzipierte er seine Rechtswissenschaft. Puchta veröffentlichte seine Rechtsphilosophie 1841 in der ganz eigenständigen Encyklopädie als Einleitung zum ersten Band seines Cursus der Institutionen. Während Schellings positive Philosophie ihren Gegenstand als geschichtlich-frei in seiner Genese untersuchte, versuchte seine negative Philosophie diese Wirklichkeit als systematisch-notwendig zu rationalisieren (Ehrhardt 1998, S. 40 ff.). Puchta übersetzte diesen doppelten Blick in eine Trennung von Rechtsgeschichte und Rechtssystem. In seinem Cursus der Institutionen legte er seit 1841 eine Geschichte der römischen Verfassung und des römischen Rechts vor. Daneben arbeitete er seit 1829 an einem System des römischen Rechts, in welchem er versuchte, das Privatrecht aus seinem Freiheitsbegriff als einem obersten Grundsatz zu begründen (Haferkamp 2004, S. 257 ff.). 1832 veröffentlichte er ein „System des gemeinen Civilrechts zum Gebrauch bei Pandektenvorlesungen“, 1838 wurde daraus sein „Lehrbuch der Pandekten“, welches ab der 2. Aufl. unter dem Titel „Pandekten“ zum wohl erfolgreichsten Lehrbuch des 19. Jahrhunderts wurde und 1877, 31 Jahre nach Puchtas Tod, letztmals in 12. Aufl. erschien. Wie viele andere, so las auch Rudolf v. Jhering bis in die 1870er Jahre nach Puchtas Pandektenlehrbuch (Jäde 2009). Puchtas Trennung zwischen einer frei-organischen Rechtsentstehung und einem notwendig-rationalen Verständnis dieses Rechts hat im 20. Jahrhundert zu dem Missverständnis Anlass gegeben, Puchta habe das Recht, gleich einer Pyramide, aus einem obersten Grundsatz deduktiv ableiten wollen, mithin Logik zum Rechtsentstehungsgrund gemacht. (Haferkamp 2010b) Gerade umgekehrt war es jedoch, um im Bild zu bleiben, die Basis der Pyramide, das Gemeine (römische) Recht, die für Puchta in den 1830er Jahren immer deutlicher in den Vordergrund rückte. Hier fand er die Wirklichkeit, deren Vorrang seinem System den Inhalt gab. Das Recht des Juristen, diese Wirklichkeit zu verändern, trennte Puchta seit 1837 konsequent von der wissenschaftlichen Rechtserkenntnis, als er aus seinem Juristenrecht ein „Recht der Wissenschaft“ machte (Puchta 1837, Bd. 2, S. 14 ff.; hierzu Haferkamp 2004, S. 371 ff.). Recht produzieren konnten Juristen nun nur noch, wenn Ihre Rechtssätze dem „praktischen Bedürfnisse“ des Volksgeistes entsprachen, was vor allem durch ihre dauerhafte Anerkennung ausgedrückt wurde. Puchta nannte dies Juristengewohnheitsrecht. Über ein rationales, wissenschaftliches Verfahren, mittels „Analogie“ und „Consequenz“, sollten Juristen die Lücken des Rechtssystems schließen. Diese Tätigkeit folgte der Forderung, die „Ungleichheit“ der Wirklichkeit durch die „Gleichheit“ des Verstandes zu ordnen. Da es jedoch nicht darum gehen könne, wie Hegel „alles Wirkliche in den Kreis des Vernünftigen“ (Puchta 1841, S. 5) herein zu ziehen, blieb die menschliche Freiheit und nicht die Vernunft, als „Vermögen das Nothwendige zu erkennen“ (Puchta 1841, S. 4), Quelle des Rechts. Folgerichtig blieben rational gebildete Sätze des Rechts der Wissenschaft unsichere, vorläufige Lösungen ohne Rechtsquellencharakter. Auch hierin spiegelte sich Schellings Ansicht, dass negative Philosophie nur ein unvollständiger, aber gleichwohl unverzichtbarer Versuch sei, die frei entstehende Wirklichkeit zu begreifen. In Puchtas Dogmatik ergab sich ein komplexes Zusammenspiel zwischen Freiheit und Notwendigkeit, zwischen freier Setzung und logischer Konsequenz:
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- „Die Entstehung des Rechts durch den unmittelbaren Willen der Nation und den Gesetzgeber ist eine freie; was sie hervorbringen, unterliegt im Einzelnen keiner eine bestimmte Linie vorschreibenden Nothwendigkeit (z. B. Formen bei der Eigenthumserwerbung, Fristen für die Ausübung von Rechten, Voraussetzungen der Verbindlichkeit der Verträge, Berechtigung zur Erbfolge u. s. w.). Im Ganzen besteht auch für sie eine gewisse Schranke in der vernünftigen Natur des Rechts; das Recht ist etwas Vernünftiges, in seiner Entwicklung einer logischen Nothwendigkeit Unterliegendes. Wenn z. B. der Gesetzgeber das Eigenthum als unmittelbare Herrschaft über eine Sache anerkennt, so anerkennt er damit nothwendig auch die vernünftigen Consequenzen aus dieser seiner Natur, wonach es z. B. in seiner Wirkung eine ganz andere Beschaffenheit hat, als die Obligatio, wiewohl freilich unter Umständen das Bedürfnis zu einer Abweichung von diesen Consequenzen führen kann“ (Puchta/Rudorff 1873, Bd. 1, S. 25).
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Entscheidend blieb stets der doppelte Blick: „Das Recht ist ein Vernünftiges, und dieß ist die Seite, von welcher es ein System ist, einen Organismus von Gattungen und Arten bildet. Aber es ist dieß nur eine Seite des Rechts, von welcher ausgehend wir nie zu der andern, der Freiheit, gelangen würden; in dieser letzten liegt der Keim des Rechts“ (Puchta 1841, S. 6). Das Recht bestand daher aus Vernunft und Geschichte, Notwendigkeit und Freiheit und es war eine trennende, nicht insgesamt verkürzte Darstellung, die Puchta in seinem Pandektenlehrbuch auch aus didaktischen Gründen wählte: Im Lehrbuch der Institutionen wurden die Studenten des ersten Studienhalbjahres in die geschichtlich-zufällige Entstehung des Rechts eingeführt, um dann im Folgehalbjahr in der Pandektenvorlesung das juristische Denken anhand der logischen Darstellung des Rechts zu erlernen. (Haferkamp 2008c, S. 822 ff.)
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Am Beispiel von Puchtas berüchtigter Ablehnung der freien Stellvertretung lässt sich das Zusammenspiel von Puchtas Vorlesungen aufzeigen. In seinen Institutionen schilderte Puchta zunächst die ratio der römischen Ablehnung freier Stellvertretung: „Die Regel ist eine natürliche, und unter einfachen Verhältnissen, solang sie dem Verkehr nicht allzu große Beschränkungen auferlegt, heilsam, da sie die Sicherheit des Rechts begünstigt“. Sodann erläuterte er das „Bedürfnis nach Ausnahmen“ durch die „Ausdehnung des juristischen Geschäftsverkehrs der wohlhabenden Bürger über einen großen Theil der bekannten Welt“. Er zählte die römischen Möglichkeiten auf, wodurch das Bedürfnis „Contracte für unsere Rechnung durch Andere abschließen zu lassen, praktisch erreicht“ werde und schloss mit dem Hinweis auf die geringen Nachteile des Durchgangserwerbs in den verbleibenden Fällen (Puchta 1854, Bd. 2, S. 556 ff.). In der nachfolgenden Pandektenvorlesung wurde das Problem im Pandektenlehrbuch auf 1 ½ Seiten ‚begriffsjuristisch’ logisch verdichtet: „Daß der Vertragsschließende nicht Subjekt der contrahirten Obligatio werde, sondern unmittelbar durch ihn ein Anderer, ist gegen das Wesen dieses Rechtsverhältnisses“ (Puchta 1845, § 273, S. 391). In seinen vom Lehrbuch nur begleiteten mündlichen Pandektenvorlesungen fügte Puchta notwendige Ergänzungen hinzu, so diskutierte er die abweichende Ansicht Savignys und dessen seines Erachtens unrichtige Interpretation der fraglichen Modestinus Stelle. Er betonte dann, dass „unser Recht sonst der Repräsentation geneigter ist, als das römische“, verwies für Verträge aber darauf, dass mittelbare Stellvertretung mit Durchgangserwerb ja stets möglich sei, nannte Unterhändler und Makler als praktisches Beispiel und schloss: „Das reicht vollkommen für das Bedürfnis aus“ (Puchta/Rudorff 1873, § 273, S. 114). Den logischen Strukturen, die dem Studenten auch Denkhilfe sein sollten, wurden die geschichtlichen Aspekte des Problems, stets an die Seite gestellt. Es ging eben um einen doppelten, nicht einseitigen Blick. Puchta betonte, „Nicht die Hervorhebung einer Seite des Ganzen ist ein einseitiges Verfahren, nur der ist einseitig zu nennen, welcher eine Seite als das Ganze behandelt“ (Puchta 1841, S. 100).
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Ende der 1830er Jahre rückte zunehmend die Frage in den Vordergrund, wie man Recht nicht nur im Volksgeist verstecken, sondern rechtsphilosophisch begründen konnte. Im christianischen Millieu (Haferkamp 2009, S. 78 ff.; ders. 2008, S. 196 ff.), in dem sich Puchta bewegte, führte diese Problemstellung unweigerlich auf die Frage „wie Christus und das Recht zusammenkommen“ (Brief an Savigny, bei Bohnert 1979b, S. 28 f.). Recht musste nach Puchtas Ansicht begründet werden, ohne es einerseits in der Vernunft, andererseits im Staat oder schließlich in einer theokratischen Offenbarung aufgehen zu lassen. Man fürchtete eine Verschmelzung von Gott und menschlicher Vernunft, wie sie etwa der Hegelianer Karl Friedrich Göschel vertrat, der zwar 1832 hervorhob, „daß das Recht von Gott kommt“ (Göschel 1832, S. 127). Wenn aber ein „unbeweglicher, fester, beständiger und ewiger Wille, dessen Daseyn den Begriff des Rechts vollendet und erschöpft“ (Göschel 1832, S. 128), angenommen wurde, wurde nicht nur „die Theologie die juristische Grundwissenschaft“ (Göschel 1832, S. 131), sondern zugleich göttliches und menschliches Recht in der Vernunft verschmolzen. Viel Kritik fand andererseits Friedrich Julius Stahl, der das positive Recht als geheiligte Ordnung verstand. Recht gelte, so meinte Stahl, „nicht als […] Volks-bewußtseyn, sondern schlechthin als Recht. Der äußern gegenständlichen Ordnung als solcher wohnt das Ansehen Gottes inne […]. Das Recht bleibt daher in unverkürzter Geltung, auch wenn das rechtliche Bewußtseyn bei Volk und Obrigkeit längst ein anderes geworden ist“ (Stahl 1854, S. 235).
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Puchta beharrte gegenüber diesen Positionen darauf, dass das Recht von Gott komme, jedoch von Menschen gemacht sei, mithin weder bloße göttliche Offenbarung noch bloße menschliche Vernunft Rechtsentstehungsgrund sei. Zwar sei das Recht „für die Menschen, welche seines Ursprungs noch nicht entfremdet sind, ein Theil der Religion“ (Puchta 1841, S. 23), doch sei eben nicht Gott, sondern der Mensch Urheber des Rechts: „Wollte Jemand meinen, gegen diese Ansicht den göttlichen Ursprung des Rechts vertheidigen zu müssen, der würde sie mißverstehen. […] Wir stellen nicht in Frage, daß das Recht von Gott ist, dieß wäre eine Erniedrigung des Rechts. Die Frage ist nur, wie Gott das Recht hervorbringt. Wir behaupten dadurch, daß er die Recht erzeugende Kraft in die Natur der Völker gelegt hat“ (Puchta/hg. v. Rudorff 1847, S. 23). Überscharf trennte Puchta Recht und Moral: „Nicht erst durch den Gott gefälligen Gebrauch“ werde der Mensch zum berechtigten Wesen, nicht dadurch erst, dass er sich zum Guten entschließt, „zum Gehorsam gegen Gott“(Puchta 1841, S. 6, 9). Puchta nutzte den Sündenfall als Nachweis der menschlichen Freiheit auch gegen Gott, zum Guten und zum Bösen. Philosophisch war dies erneut mit Schelling abgesichert, der, weiter gehend als Kant, bereits 1809 in der Freiheitsschrift unter Bezugnahme auf den Sündenfall betont hatte, die menschliche Freiheit sei „Wahl zwischen Gutem und Bösem“ (Puchta 1841, S. 9; Schelling 1860, Bd. 7, S. 352). Daraus folgte, so Savigny 1839, die „nur in Freiheit mögliche Entwicklung des Guten“ (Kiefner 1982, S. 159). Puchta meinte übereinstimmend: „Der Mensch hat die Freiheit, auf dass er durch seine freie Bestimmung den Willen Gottes ausführe.“ (Puchta 1841, S. 8) Hintergrund war die optimistische Auffassung, dass die inhaltlich ungebundene menschliche Freiheit als Rechtsentstehungsgrund dem Recht eine „Bildungsgeschichte“ gebe und – getrieben von einem göttlich durchwirkten „Sinn des Rechts“ – im Volksgeist ein „allgemeines Recht der civilisierten Nationen“ zu schaffen in der Lage war (Puchta 1841, S. 21, 18, 107; Haferkamp 2004, S. 342 ff.). Das Recht lief gerade infolge freier Entstehung immer stärker auf Gott zu.
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Dies implizierte, dass Recht nicht vom Staat her gedacht werden durfte. Es ging gerade um Autonomie des von Juristen geprägten Rechts auch gegen den Staat: „Der Mensch leitet sein Recht nicht vom Staat ab, sondern von jenem Ausspruch: Seid fruchtbar und mehret euch, und füllet die Erde, und machet sie euch unterthan, welcher über alle Staaten hinaufreicht, und aus dem sie selbst sich ableiten.“ (Puchta 1840, S. 68) Puchta fürchtete die „Staatskünstler, mögen sie in der Jakobinermütze oder der Tiara auftreten“ (Liermann/Schoeps 1961, S. 501).
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Mit dem Jahr 1848 ging gleichermaßen Schellings damals noch weitestgehend unveröffentlichte Spätphilosophie wie der Einfluss der Erweckungstheologie auf Juristen unter. Puchta hatte vielleicht geahnt, dass seine philosophisch-theologisch fundierte Rechtslehre bald nicht mehr in ihrer Komplexität wahrgenommen würde. Schon 1837 hatte er gegenüber Hugo angekündigt, ein Wort über die „neue dogmatische Schule“ sprechen zu wollen, zu der er etwa Carl Ferdinand Sintenis zählte, und deren „eigenthümliches Verdienst“ darin bestehe, „daß sie weder von Philosophie noch Geschichte etwas versteht noch wissen will“ (Brief an Hugo, bei Jakobs 2009, S. 171 f.). 1838 veröffentlichte er wie angekündigt anonym und bezeichnender Weise in Ruges hegelianischem Hausorgan eine Abhandlung über „Juristische Gegensätze des Tages“ (Puchta 1838, Sp. 785 – 789), in der er den Schulterschluss mit den Hegelianern übte und als gemeinsamen Gegner die „Schule der Todten“ benannte, die die „starre und reine juristische Consequenz für sich von den belebten, organischen Zuständen und ihrer Entwicklung“ entferne und der Jurisprudenz das „steinerne, trockene Ansehen“ gebe, das zwangsweise eintrete, wenn man „eine Vermählung mit nichtjuristischen Principien“ versäume. Er verlangte Bildung der Juristen „durch antike und moderne Literatur überhaupt, mag es Historie, Philosophie, poetische Gabe, oder eine Vereinigung von mehreren dieser Momente sein“ (Puchta 1838, Sp. 787).
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Nach 1848 wurde Puchtas Befürchtung Wirklichkeit und auch seine eigene Jurisprudenz von ihrer engen Verknüpfung mit Philosophie und Geschichte getrennt betrachtet. Im Fokus stand nun einzig Puchtas Pandektenlehrbuch, das, von seiner wissenschaftlichen wie didaktischen Konzeption gelöst, als Vorbild für eine Dogmatik gefeiert wurde, die, durch streng wissenschaftliche Begrifflichkeit gegen den Staat abgeschirmt und durch „Konstruktion“ praxistauglicher Dogmatik „durch die römischen Quellen hindurch“ (Gagnér 1975, S. 276 ff./ND 2004, S. 347 ff.) ein modernes, systematisches, nationales und liberales Zivilrecht schaffen wollte. Puchtas ergänzendes Forschungsprogramm, das versuchte, durch eine philosophisch begründete Rechtsgeschichte die kausale („negative“) Erklärung des Dogmatikers durch „positive“ Rechtswissenschaft zu fundieren, geriet dabei aus dem Blick. Mit der Reduzierung auf diesen „negativen“ Blick wurde Puchta posthum dessen bezichtigt, was er mit Schelling gerade als den Kardinalfehler Hegels kritisiert hatte: die Verkürzung des „wirklichen“ auf das „vernünftige“ Recht. Logik stand nun plötzlich gerade bei Puchta gegen ‚Leben’. Puchtas Rechtsphilosophie mit seiner Antwort auf diese Dichotomie blieb unverstanden und nach 1848 auch weitestgehend uninterpretiert. Sein Institutionenlehrbuch wurde zum bloßen Lehrbuch der Rechtsgeschichte und zum Nachschlagewerk herabgestuft. Zunächst war einigen Zeitgenossen noch bewusst, dass gerade hier Puchtas Antwort auf den zentralen Vorwurf der Lebensfremdheit verborgen lag. 1865 argumentierte Wilhelm Arnold noch im Stile des Selbstverständlichen: „Man braucht ja nur Puchtas Institutionen aufmerksam durchzulesen, um zu sehen, in welcher vortrefflichen Weise hier der Zusammenhang des Rechts mit dem Leben behandelt wird“ (Arnold 1865, S. X). Puchtas enger Vertrauter Adolph Rudorff verteidigte Puchta 1871 bereits gegen die Angriffe Jherings, als er nochmals erklärte, die Tatsache, dass in Puchtas Pandekten die „realen Faktoren hinter dem logischen Element“ zurückträten, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, „daß Puchta die realen Faktoren der Rechtsbildung, die historischen, politischen, öconomischen, ethischen Elemente, mit einem Worte die ganze lebenskräftige rechtsbildende Vergangenheit des römischen Rechts noch in einem zweiten Hauptwerke ausführlich und befriedigend dargestellt hat. Dieses Werk ist der „Cursus der Institutionen“ (Rudorff 1877, S. VIII). Bis in die Gegenwart (erstmals Rückert 1989, S. 79) wurde Rudorff mit diesem Hinweis nicht gehört.
III. Bibliographie
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Bekker, Ernst Immanuel, Festgabe der deutschen Juristen-Zeitung zum 500-jährigen Jubiläum der Universität, Leipzig 1909.
Bohnert, Joachim, Beiträge zu einer Biographie Georg Friedrich Puchtas, in: ZRG GA 96, 1979, S. 232 f. (zit.: Bohnert 1979a).
—, Vierzehn Briefe Puchtas an Savigny, in: Nachrichten der Akademie der Wissenschaften, in: Göttingen, I. Philologisch-historische Klasse, Jahrgang 1979, Nr. 2, S. 24 ff (zit.: Bohnert 1979b).
Braun, Johann, Gans und Puchta, Dokumente einer Feindschaft, JZ 1998, S. 764 ff.
Buchrucker, Bruno, Art. Christian Heinrich Rudolf Puchta, in: ADB 26, 1888, S. 687 ff.
Ehrhardt, Walter E., Zum Stand der Schelling-Forschung, in: Hans Jörg Sandkühler (Hrsg.), F. W. J. Schelling, Stuttgart 1998, S. 40 ff.
Falk, Ulrich, Von Dienern des Staates und von anderen Richtern. Zum Selbstverständnis der deutschen Richterschaft im 19. Jahrhundert, in: André Gouron et al. (Hrsg.), Europäische und amerikanische Richterleitbilder, Frankfurt a. M. 1996, S. 251 ff.
Gagnér, Sten, Zielsetzungen und Werkgestaltung in Paul Roths Wissenschaft, in: Ders. / Hans Schlosser / Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Festschrift für Hermann Krause, Wien 1975, S. 276 ff., ND in: Sten Gagnér Abhandlungen zur europäischen Rechtsgeschichte, Goldbach 2004, S. 347 ff.
Göschel, Karl Friedrich, Zerstreute Blätter aus den Hand- und Hülfsakten eines Juristen, Erster Teil, Erfurt 1832.
Haferkamp, Hans-Peter, Georg Friedrich Puchta und die ‚Begriffsjurisprudenz’, Frankfurt a. M. 2004.
—, Karl Adolph von Vangerow (1808-1870) – Pandektenrecht und „Mumiencultus“, in: ZEuP 2008, S. 815 f. (zit.: Haferkamp 2008a).
—, The Science of Private Law and the State in Nineteenth Century Germany, in: Nils Jansen u. Ralf Michaels, Beyond the State. Rethinking Private Law, Tübingen 2008, S. 245 ff. (zit.: Haferkamp 2008b).
—, Die Bedeutung der Willensfreiheit für die Historische Rechtsschule, in: Ernst-Joachim Lampe / Michael Pauen / Gerhard Roth (Hrsg.), Willensfreiheit und rechtliche Ordnung, Frankfurt a.M. 2008, S. 196 ff. (zit.: Haferkamp 2008c).
—, Einflüsse der Erweckungsbewegung auf die „historisch-christliche“ Rechtsschule zwischen 1815 und 1848, in: Pascale Cancik et al. (Hrsg.), Konfession im Recht, Frankfurt a. M. 2009, S. 71 ff.
—, Wege der Historiographie zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, erscheint in: ZHR 2010 (zit.: Haferkamp 2010a).
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IV. Verwandte Themen
Begriffsjurisprudenz | Gewohnheitsrecht | Hegel, Georg Wilhelm Friedrich | Jhering, Rudolf von | Pandektistik | Savigny, Friedrich Carl von | Schelling, Friedrich Wilhelm Joseph | Vangerow, Karl Adolph von | Windscheid, Bernhard Joseph Hubert