Unveräußerliche Rechte
Erstpublikation: 12.04.2018
- Einleitung
- Zur Definition des Begriffs 'unveräußerliches Recht'
- Unterschiedliche Verwendungen des Ausdrucks 'unveräußerliches Recht'
- Theorien subjektiver Rechte und die Möglichkeit unveräußerlicher Rechte
- Die Begründung natürlicher unveräußerlicher Rechte
- Liberale Theorien und die Rechtfertigung der Freiheitsbeschränkung durch unveräußerliche Rechte
- Zusammenfassung
- Literaturverzeichnis
I. Einleitung
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Dieser Artikel befasst sich mit dem in der politischen Theorie aber auch in der Rechtsphilosophie zentralen Konzept eines unveräußerlichen Rechtes. Ein Recht ist unveräußerlich, wenn eine Rechtsträgerin oder ein Rechtsträger ihr oder sein eigenes Recht nicht aufgeben kann oder übertragen kann. Eine Unveräußerlichkeit ist eine rechtliche 'Unmöglichkeit', den eigenen rechtlichen Status zu verändern. Die rechtstragende Person kann die Pflichten die ihr gegenüber aufgrund des Rechtes geschuldet sind, nicht auflösen (vgl. Meyers 1985, S. 28) und sie kann den Rechtsadressierten keine Befugnisse erteilen, um ihr Pflichten zur Nicht-Ausübung des Rechtes aufzuerlegen. Die Gegebenheit eines unveräußerlichen Rechts beinhaltet zwei Bedingungen: Erstens, dass eine Person ein Recht besitzt und zweitens, dass ihr eine rechtliche Unmöglichkeit zukommt, dieses freiwillig aufzugeben (McConnell 1984, S. 27), oder auf eine andere Person oder Institution zu übertragen.
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Ziel dieses Artikels ist es zunächst, in Abschnitt II diesen Begriff eines unveräußerlichen Rechtes zu erläutern und hinreichend abzugrenzen. Als unveräußerlich werden vornehmlich bestimmte Rechte gegenüber dem Staat gesehen. Es handelt sich dabei um Grund- oder Menschenrechte, welche ein Staat nicht missachten darf oder durch Gesetze nicht aufheben kann. Sie werden deshalb als unveräußerlich bezeichnet, weil ein Individuum sie von Natur aus besitzt und nicht freiwillig gegenüber einem Staat abtreten oder an ihn übertragen kann. Gemäß der hier vertretenen Definition fallen aber auch Rechte unter den Begriff, welche ein Individuum gegenüber einem anderen Individuum, einer Institution oder gegenüber der Allgemeinheit nicht abtreten oder übertragen kann. Die Definition des Begriffs bezieht sich somit auf das wörtliche Verständnis des Begriffs 'unveräußerlich'. Damit wird eine breitere Klasse von Rechten miterfasst, welche unabhängig von einer spezifisch naturrechtlichen Theorie bestimmt werden kann. Anschnitt III befasst sich mit den unterschiedlichen Formen der Verwendung des Begriffes.
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Der Begriff eines unveräußerlichen Rechtes ist rechttheoretisch brisant, da die Möglichkeit unveräußerlicher Rechte ein Streitpunkt zwischen unterschiedlichen Theorien subjektiver Rechte darstellt. Gengenüber der sog. Willenstheorie von Rechten besteht der Vorwurf, sie könne diese spezifische Form von Rechten nicht erfassen. In Abschnitt IV wird deshalb die Willenstheorie von Rechten skizziert und die Kritik an ihr erläutert. Daraufhin sollen unterschiedliche Argumente zur Begründung der Unveräußerlichkeit bestimmter Rechte erläutert und kritisch hinterfragt werden. Im Abschnitt V werden zwei klassische Ansätze zur Begründung unveräußerlicher, natürlicher Rechte dargelegt. Im Abschnitt VI werden zwei aktuelle rechtsphilosophische Argumente analysiert, welche versuchen, aus Sicht einer liberalen Theorie die Beschränkung der Individuen in der Verfügung über ihre eigenen Rechte zu rechtfertigen. Das Konzept 'unveräußerliches Recht', so die zugrundeliegende Annahme, stellt eine Freiheitsbeschränkung der Rechtstragenden dar, die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist.
II. Zur Definition des Begriffs 'unveräußerliches Recht'
1. Erläuterungen zur Analyse subjektiver Rechte
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Für ein klares Verständnis der hier angestrebten Definition des Begriffs unveräußerlicher Rechte ist es wichtig, den Ansatz zur Analyse subjektiver Rechte offenzulegen, auf welchem die Verwendung der Begrifflichkeit beruht. Grundsätzlich werden hier Rechte als normative Beziehungen zwischen Personen, oder zwischen Personen und Institutionen konzipiert. Ein rechtstragendes Individuum A steht in einer Relation zu einem rechtsadressierten Individuum B. Ein Recht wird nicht auf eine Beziehung eines Individuums zu einem Gegenstand oder Sachverhalt reduziert. Es wird, anders ausgedrückt, vorausgesetzt, dass ein Recht notwendig eine Beziehung in personam enthält und nicht als eine reine Beziehung in rem (d.h. zu einem Gegenstand oder einem Sachverhalt) konzipiert werden kann.
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Ein Recht bezieht sich auf bestimmte Handlungen von Individuen. Es bestimmt, wie sich andere Personen oder Institutionen gegenüber der rechtstragenden Person zu verhalten haben. Das Recht definiert somit, was die Rechtsadressierten tun dürfen und was nicht; es spezifiziert zudem, was die Rechtsadressierten anerkannterweise tun können und was nicht (hierzu gleich mehr). Die Bedeutung des Begriffs eines subjektiven Rechts wird in dieser Abhandlung anhand normativer Positionen analysiert, welche die Beziehungen zwischen rechtstragenden und rechtadressierten Personen oder Institutionen beschreiben (vgl. z.B. Alexy 2011, Kap. IV). Es können gemäß Hohfeld vier unterschiedliche normative Positionen unterschieden werden, die eine rechtstragende Person "begünstigen" (Hohfeld 2001, S. 3 ff. Für eine jeweils kurze aber hinreichend klare Darstellung der Begriffe siehe z.B. Koller 2007, S. 86-95; von der Pfordten 2010, S. 269 ff.).
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Das wohl meist verbreitete Verständnis eines subjektiven Rechts kann auch als Anspruchsrecht bezeichnet werden. Wenn eine Rechtsträgerin A einen Anspruch besitzt, dann besteht für die Rechtsadressatin B eine Pflicht, eine bestimmte Handlung auszuüben oder eine bestimmte Situation herbeizuführen oder aufrecht zu erhalten (Hohfeld 2001, S. 13). Rechte korrelieren in diesem Fall mit Pflichten.
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Es gibt aber auch andere normative Positionen, welche ein Individuum begünstigen. So kann eine Rechtsträgerin A u.a. eine Freiheit oder ein Privileg besitzen, eine bestimmte Handlung ausüben zu dürfen. Dies ist damit gleichbedeutend, dass sie keine Pflicht besitzt, die Handlung nicht auszuüben (ebd. S. 14). Die Rechtsadressatin B besitzt folglich keinen Anspruch, dass A die Handlung nicht ausübt.
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Ein Individuum kann eine Befugnis besitzen, bzw. über eine Kompetenz verfügen (ebd. S. 21 ff.). Eine solche Befugnis ist als eine rechtliche Möglichkeit zu verstehen, bestimmte normative Positionen aufzulösen oder zu erschaffen und so den eigenen rechtlichen Status und denjenigen der adressierten Personen verändern. Eine Person A kann damit den Rechtsdressierten B Freiheiten einräumen und sie von Pflichten entbinden; sie kann sowohl anderen Personen, als auch sich selbst Pflichten auferlegen. Wie weiter unten erläutert wird, ist das dieser Abhandlung zugrundeliegende Verständnis einer Rechts-Veräußerung dasjenige eines Ausübens einer Befugnis. In Abgrenzung dazu beinhaltet die Unveräußerlichkeit eines Rechts die Abwesenheit und somit die Negation einer Befugnis, ein bestimmtes Recht aufzulösen oder zu übertragen. Diese Abwesenheit wird als eine Unmöglichkeit bezeichnet.
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Zuletzt kann ein Recht auch eine Immunität beinhalten. Diese begünstigende normative Position schützt den rechtlichen Status einer rechtstragenden Person. Die Rechtsadressatin B besitzt aufgrund der Immunität keine Befugnis, der Rechtsträgerin bestimmte Pflichten aufzuerlegen und somit ihre Freiheiten zu beschneiden. Solche Immunitäten sind mit Blick auf die Interpretation des normativen Status von Grundrechten interessant (vgl. Lyons 1970, S. 51). Die Bürgerinnen und Bürger von liberalen Rechtsstaaten sind in vielerlei Hinsicht immun gegenüber dem Rechtsstaat. Dieser kann bestimmte Gesetze nicht erlassen (d.h. Rechtspflichten auferlegen), welche ihre rechtlich garantierten Freiheiten beschneiden oder missachten.
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Ein Recht enthält mindestens eine der vier genannten begünstigenden Positionen, kann aber auch als Bündel mehrerer Positionen aufgefasst werden (hierzu bspw. Wellman 1985, S. 58). Anhand der Abgrenzung der unterschiedlichen normativen Positionen lassen sich nun die zwei oben genannten notwendigen Bedingungen unveräußerlicher Rechte genauer bestimmen: Ein unveräußerliches Recht besteht mindestens aus einer begünstigenden normativen Position (einem Anspruch, einer Freiheit, einer Befugnis oder Immunität) und einer Unmöglichkeit, diese freiwillig aufzugeben oder zu übertragen.
2. Der Begriff 'Veräußerung'
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Um ein angemessenes Verständnis dieser zweiten Voraussetzung eines unveräußerlichen Rechts gewinnen zu können, muss zunächst gezeigt werden, was unter 'Veräußerung' verstanden wird. Grundsätzlich handelt es sich dabei entweder um das Aufgeben einer rechtlichen Position (und der darin instanziierten normativen Vorteile), oder um einem Transfer der rechtlichen Position auf eine andere Person. Ein rechtlicher Vorteil wird durch die rechtstragende Person gegenüber einer bestimmten Person, einer Institution oder der Gesamtheit aller Rechtsadressierten aufgegeben oder auf jene übertragen.
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Wenn eine Person auf ein Recht verzichtet oder es überträgt, dann setzt dies die Ausübung einer Befugnis voraus. Eine in Bezug auf eine rechtliche Position befugte Person kann diese Position verändern. Sie kann, wie bereits erwähnt, Pflichten erschaffen und sich selbst auferlegen, sie kann aber auch andere Personen, sowie sich selbst von Pflichten befreien und somit eine Freiheit einräumen, gewisse Handlungen auszuüben. Die Ausübung einer Befugnis ändert die normativen Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Individuen sowie die normativ-rechtlichen Gegebenheiten.
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Wenn nun eine Veräußerung die Ausübung einer rechtlichen Befugnis darstellt, dann ist eine solche als Rechtsakt zu verstehen (vgl. hierzu Schnüriger 2013, S. 80-82). Es ist wichtig hervorzuheben, dass es sich dabei um eine Handlung der rechtstragenden Person selbst handelt. Die rechtstragende Person entscheidet sich dazu, das Recht zu veräußern und ihre Entscheidung ist bis zu einem gewissen Grad selbstbestimmt und autonom. Das Resultat des Ausführens eines Rechtsaktes ist sodann nicht mit einer Rechtsfolge zu verwechseln (vgl. Wright 1963, S. 39). Ein Verlust eines Rechts als Rechtsfolge besteht nämlich nicht in der Ausübung einer Kompetenz der rechtstragenden Person selbst. Zur Abgrenzung kann man sich dazu das Beispiel einer armen Landstreicherin vor Augen halten, die gerne in einer warmen Gefängniszelle überwintern möchte und zu diesem Zweck ein Verbrechen begeht, das eine Haftstrafe nach sich zieht. Sie verliert dadurch zwar gewissermaßen freiwillig ihre Freiheitsrechte. Dieser Verlust ist aber als eine Rechtsfolge der strafbaren Handlung zu verstehen und nicht als eine Veräußerungshandlung. Sie verwirkt ihr Recht durch ihre Handlung (vgl. u.a. Richards 1969, S. 398), d.h. sie gibt das Recht nicht auf, sondern nimmt durch den Rechtsbruch eine Aufhebung des Rechts durch den Rechtsstaat in Kauf.
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Der Rechtsakt der Veräußerung ist ebenso nicht mit einem Nicht-Gebrauch eines Rechtes gleichzusetzen (vgl. McConnell 2000, S. 11-12). Besteht ein Recht aus einer Erlaubnis, bzw. einer Freiheit etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen, dann kann eine rechtstragende Person von einer Ausübung dieser Freiheit zwar absehen. Dadurch ändert sie allerdings nicht die normativen Beziehungen zu anderen Personen. Denn die Nicht-Ausübung einer rechtlichen Freiheit ist kein Rechtsakt. Das Recht bleibt unabhängig von seiner Nicht-Ausübung bestehen. So verliert man bspw. auch ein Wahlrecht nicht dadurch, dass man nicht wählen geht.
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Die Grenzen zwischen Veräußerung und Nicht-Gebrauch sind manchmal schwer zu ziehen. Man kann sich bspw. eine Grundstückbesitzerin vorstellen, deren Garten des Öfteren von Fußgängerinnen durchquert wird, ohne dass sie jene jemals daran hindert. Nach einer gewissen Zeit kann sie dann den Anspruch nicht mehr geltend machen, dass andere Personen nicht mehr ihren Garten durchqueren. Durch permanenten Nicht-Gebrauch ihres (Nutzungs-Ausschluss-)Rechtes erlangen die Nutzerinnen ein Wegerecht und die Gartenbesitzerin verliert ihren Anspruch. Der anhaltende Nicht-Gebrauch kommt dann einer Veräußerung gleich. Es handelt sich bei solchen Fällen aber eher um eine Ausnahme. Eine Veräußerung ist i.d.R. nicht dasselbe wie der Nicht-Gebrauch.
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Es muss erneut darauf hingewiesen werden, dass gemäß dem hier zugrundeliegenden Verständnis des subjektiven Rechts ein solches nicht auf eine Beziehung eines Individuums zu einem Gegenstand reduziert werden kann. Ein Recht wird somit nicht als reines Recht in rem gedacht. Eine Veräußerung des Rechts enthält eine Auflösung normativer Beziehungen und nicht bloß eine Abgabe oder Vernichtung des Objektes. Letzteres stellt bloß einen Gebrauch des Rechts dar.
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Dieser Unterschied kann am Beispiel des Rechts auf Leben erläutert werden. Suizid könnte abstrakt als eine Zerstörung des Gegenstandes gesehen werden, auf das sich das Recht bezieht. Durch die Ausübung dieser Handlung werden die normativen Beziehungen zwischen Personen aber nicht verändert. Das Tötungsverbot bleibt bestehen: auch gegenüber einer suizidwilligen Person. Hingegen könnte eine Veräußerung des Rechts auf Leben bspw. durch eine Tötung auf Verlangen oder die Inanspruchnahme von Sterbehilfe getätigt werden. Die rechtstragende Person entbindet hierbei andere Personen von ihrer Tötungs-Unterlassungspflicht. Hierbei wird der Anspruch, nicht getötet zu werden, gegenüber einer anderen Person aufgegeben.
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Zuletzt bleibt noch zu erwähnen, dass der Begriff der Veräußerung eines Rechtes, wie er hier eingeführt wurde, auf alle möglichen Rechte angewandt werden kann. Es kann sich dabei um ein relativ unbedeutendes Eigentum an einer Sache handeln oder um ein Grundrecht. Der Begriff der Veräußerung ist also sehr breit gefasst (auf diesen Punkt wird unten zurück zu kommen sein Abs. III).
3. Der Begriff 'Unmöglichkeit'
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Ein unveräußerliches Recht beinhaltet die Unmöglichkeit, eine rechtlich begünstigende Position (Anspruch, Privileg usw.) freiwillig aufzugeben oder zu transferieren. Umgekehrt bedeutet dies, dass die rechtstragende Person die Rechtsadressierten nicht von ihren normativen Nachteilen (Pflichten, Nicht-Ansprüche usw.) befreien kann. Diese Veräußerungs-Unmöglichkeit ist das Gegenteil einer Befugnis: Ist es einer Person nicht möglich ihr Recht zu veräußern, dann besitzt sie keine Befugnis, das Recht aufzulösen oder einer anderen Person zu übertragen. Dieser Begriff muss weiter ausgeführt werden, da es sich dabei nicht um eine deontische Kategorie handelt. Die Unmöglichkeit kann nicht hinreichend durch Gebote, Verbote oder Erlaubnisse (also anhand von Handlungsanweisungen) beschrieben werden. Ein unveräußerliches Recht ist nicht etwas, das eine Person nicht veräußern darf – sie kann es nicht veräußern. Die Unmöglichkeit bedeutet u.a., dass eine Veräußerungshandlung nicht rechtswirksam ist und die Aufgabe oder die Übertragung des Rechts nicht gültig sein kann.
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Um auf das Beispiel des Wahlrechts zurückzukommen: Eine Person kann zwar ihren Wahlzettel einer anderen Person geben. Allerdings ist die Stimme dann nicht gültig, wenn die andere Person ihn ausfüllt und in die Urne legt. Die Empfängerin erhält durch die Überreichung des Zettels nicht das Recht, zwei Stimmen abzugeben. Die Übertragung der Stimme ist nun aber nicht verboten, sie ist rechtlich nicht möglich. Bei einem Wahlrecht handelt es sich, gemäß der hier gemachten Definition, um ein unveräußerliches Recht. Es ist der rechtstragenden Person zwar nicht möglich das Recht zu übertragen. Dies bedeutet aber auch nicht, dass eine Wahlpflicht, bzw. ein sog. verbindliches Recht, zu wählen, besteht. Somit ist die Unmöglichkeit der Übertragung des Rechts auch nicht von einer Pflicht zur Ausübung des Rechts abhängig. Die rechtliche Eigenheit einer Veräußerung-Unmöglichkeit muss somit von einer Pflicht unterschieden werden.
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Erstens sind unveräußerliche Rechte von Pflichten gegenüber sich selbst abzugrenzen (vgl. hingegen Hill 1991, S. 15). Bestünde eine solche Pflicht, würde sich eine Person selbst die Unterlassung einer Veräußerung schulden. Pflichten gegenüber sich selbst, sind bereits deshalb eine schwierig zu konzipierende normative Gegebenheit, weil hier die Pflichtträgerin mit der Anspruchsträgerin zusammenfällt. Eine Person hätte, so gesehen, einen Anspruch an sich selbst. Es stellte sich sodann im Fall einer Nichtbeachtung der Pflicht die Frage, ob der Person selbst ein Unrecht widerfährt. Vor allem aber setzt ein solches Verständnis ein philosophisch anspruchsvolles Konzept des objektiven Rechts voraus. Eine Person hätte aufgrund der Existenz von Pflichten gegen sich selbst einen rechtlichen Anspruch an sich selbst, gewisse Rechte nicht zu veräußern, welcher u.U. mittels staatlichem Zwang durchgesetzt werden könnte. Dies widerspricht Auffassungen rechtlicher Beziehungen als notwendig relational (d.h. zwischen zwei oder mehreren Individuen) und somit auch der Kantischen Idee, dass das (objektive) Recht bloß die Aufgabe besitzen kann, diejenigen Handlungen von Individuen miteinander zu koordinieren, welche sich gegenseitig tangieren (also äußere Beziehungen). Es ist, so gesehen, nicht Angelegenheit des Rechts, das Verhalten eines Individuums gegenüber sich selbst zu regulieren. Das Recht kommt bloß da zum Zug, wo die Handlung eines Individuums die Freiheiten und Interessen anderer Individuen beeinträchtigt, bzw. beeinflussen kann (Kant 1990, I. §§ A-E, [229-233], S. 65-71). Die Verteidigung der Möglichkeit von Pflichten gegenüber sich selbst müsste dieses Rechtsverständnis verabschieden, um so das Konzept unveräußerlicher Rechte als Pflichten, die dem Selbst geschuldet sind, aufrechtzuerhalten.
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In seiner Begründung natürlicher Rechte bezieht sich Wolff auf die Idee von Pflichten gegen sich selbst. Ihm zufolge besitzen alle Individuen grundsätzlich die natürliche Pflicht, sich zu vervollkommnen, bzw. sich von der Unvollkommenheit abzuwenden (Wolff 1754, § 43). Nachvollziehbarerweise folgt gemäß Wolff aus einer Pflicht logisch auch die Freiheit, der Pflicht auch Folge zu leisten (ebd. § 46). Insofern seien natürliche Rechte, verstanden als Freiheiten (sich zu vervollkommnen), eine Konsequenz aus dieser natürlichen Pflicht gegen sich selbst. Auf der Grundlage dieses Arguments ließen sich somit auch unveräußerliche natürliche Rechte herleiten, die durch Pflichten der Individuen gegen sich selbst begründet sind. Ein ähnliches Begründungsmuster ließe sich zudem aus Hobbes' Theorie extrapolieren. Ähnlich der Idee von Wolff lässt sich in seiner naturrechtlichen Konzeption ein (einziges) unveräußerliches Recht ableiten, welches aus der Pflicht zum Selbsterhalt folgt (Hobbes 1999, S. 99).
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Die Existenz einer natürlichen Pflicht der Individuen gegen sich selbst hätte nun aber mit Blick auf die Erlaubnisse und Befugnisse des Staates zur Durchsetzung der Pflichten mittels rechtlicher Zwangsmaßnahmen wesentlich weitreichendere Folgen. Während bei unveräußerlichen Rechten – verstanden als Rechte, deren Entäußerung unmöglich ist – die Individuen ihre Freiheiten nicht anerkannterweise und nicht mit rechtlicher Wirkung abgegeben oder transferieren können, bestünde bei Veräußerungs-Unterlassungspflichten die viel einschneidendere Rechtfertigungsgrundlage, Individuen für ihre Veräußerung zu sanktionieren. Die naturrechtliche Konzeption von Wolff begründet somit neben den natürlichen Freiheitsrechten ebenso einen stark bevormundenden Staat, dessen Zweck weit über die bloße Garantie dieser Rechte hinausreicht (vgl. Gutmann 2005, S. 158).
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Zweitens ist 'Unveräußerlichkeit', wie sie hier verstanden wird, von einer Rechtspflicht gegenüber der Gemeinschaft abzugrenzen. Es wäre zwar möglich, zu argumentieren, dass bei bestimmten Rechten eine 'Unveräußerlichkeitspflicht' gegenüber dem Staat oder der Allgemeinheit besteht (vgl. z.B. McConnell 2000, S. 27). Die Interpretation der Unveräußerlichkeit als Pflicht rekonstruiert die normativen Verhältnisse jedoch nicht adäquat. Eine angemessene moralische Reaktion auf einen Verstoß gegen ein Verbot besteht üblicherweise in einer negativen reaktiven Einstellung: Einer Person wird ein Vorwurf gemacht, sie wird gerügt, beschuldigt, getadelt usw. Bei einer Veräußerung eines als unveräußerlich geltenden Rechts ist eine solche Reaktion jedoch nicht notwendig (vgl. Moser 2016, S. 146). Üblicherweise wird der veräußernden Person kein Vorwurf gemacht. Die negative reaktive Einstellung besteht vielmehr gegenüber der rechtsadressierten Person, welche trotz der Zustimmung der Rechtstragenden nicht gerechtfertigt ist, das Recht zu verletzen oder zu missachten.
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Dieser Unterschied lässt sich an strafrechtlich geschützten Ansprüchen von Individuen zeigen, bei denen eine Einwilligung die Verletzung des Anspruches nicht rechtfertigen kann. Die Ungültigkeit einer Einwilligung stellt sowohl rechtlich als auch moralisch eine gänzlich andere Kategorie dar als ein Verbot der Einwilligung. So sind diese durch das Strafrecht geschützte Ansprüche nicht dadurch charakterisiert, dass sie den Rechtstragenden ein Verbot zur Einwilligung auferlegen. Die Einwilligung wird rechtlich nicht sanktioniert. Die Einwilligung entfaltet aber keine Geltung und kann die Auflösung einer strafrechtlichen Unterlassungspflicht nicht bewirken.
III. Unterschiedliche Verwendungen des Ausdrucks 'unveräußerliches Recht'
1. Unveräußerliche Rechte als 'unverfügbare Rechte'
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Die Bezeichnung 'unveräußerliches Recht' wird meistens zur Beschreibung einer rechtlichen Beziehung zwischen Individuum und Staat verwendet (vgl. z.B. Brown 1955, S. 194). Sowohl die Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, als auch unterschiedliche Verfassungstexte und Unabhängigkeitserklärungen postulieren unveräußerliche Rechte eines Individuums gegenüber dem Staat. Die Unveräußerlichkeit bezeichnet hierbei eine Unmöglichkeit der Mitglieder einer Gesellschaft, gemeinsam gewisse Rechte an eine zentralisierte Staatsgewalt abzutreten. Als unveräußerliche Rechte werden all jene Grund- und Menschenrechte bezeichnet, die ein Staat erstens nicht missachten darf und zweitens nicht aufheben kann.
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Diese Rechte nehmen folglich einerseits die Form von individuellen Ansprüchen ein: Staatliche Institutionen besitzen gewisse absolute Unterlassungspflichten gegenüber Individuen. Andererseits bestimmen die unveräußerlichen Grundrechte sog. Immunitäten: Der Staat kann bestimmte Rechtspflichten nicht erlassen und bestimmte rechtliche Freiheiten oder Privilegien der Individuen nicht durch Auferlegung von Rechtspflichten aufheben. Es ist dem Staat also unmöglich, geltende Gesetze zu erlassen, die die unveräußerlichen Rechte auflösen. Die so bezeichneten unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte sind somit 'unverfügbare Rechte' – der Staat kann und darf über diese Rechte nicht verfügen.
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Die Einschränkung der Veräußerungsfähigkeit des Individuums ist hierbei nicht als eine positiv-rechtlich gegebene Unmöglichkeit, das Recht freiwillig aufzugeben, verstanden. Die Verwendung des Terminus 'unveräußerlich' ist wie folgt zu erklären: Es wird hierbei von vorstaatlichen, natürlichen Rechten ausgegangen, die allen Individuen gleichsam zukommen und die durch einen Gesellschaftsvertrag nicht an eine zentralisierte Staatsgewalt abgetreten werden können. Unveräußerliche Rechte sind folglich jene natürlichen Rechte, deren Auflösung oder Transfer nicht Inhalt eines Gesellschaftsvertrages bilden kann.
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Es wird bei der Verwendungsweise des Begriffes also eine kontraktualistische Theorie zur Begründung des Staates vorausgesetzt. Die Idee hinter einer solchen Theorie besteht darin, dass staatliche Gewalt (nur) dann gerechtfertigt sein kann, wenn alle Mitglieder einer Gesellschaft bereit sind, bestimmte Rechte freiwillig in Form eines Vertrages an eine zentralisierte staatliche Gewalt abzutreten. Ein solcher Vertrag wird als eine gemeinsame Veräußerung von Rechten gegenüber dem Staat gedacht. Die unveräußerlichen Rechte stellen ein Axiom innerhalb eines solchen kontraktualistischen Kalküls dar. Ausgehend von der Annahme, dass es nicht möglich ist, gewisse Rechte zu veräußern, können die Grenzen des Inhalts eines Staatsvertrages und somit die Grenzen staatlicher Gewalt bestimmt werden (zum Ganzen Tuck 1979, S. 54). Die Prämisse der Unveräußerlichkeit gewisser Rechte ist somit zentral für die Begründung eines freiheitlichen Rechtsstaates in liberalen politischen Theorien (vgl. u.a. Waldron 2011, S. 1127).
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Vor diesem theoretischen Hintergrund sind unveräußerliche natürliche Rechte mit unverfügbaren Rechten (die der Staat nicht missachten darf und nicht aufheben kann) gleichzusetzen. Die Unveräußerlichkeit des Rechtes beinhaltet, so verstanden, noch kein Urteil darüber, ob ein Individuum das unverfügbare Grundrecht gegenüber einem anderen Individuum abtreten oder es übertragen kann (siehe hierzu auch Rawls 1996, S. 366 f. und Fn. 82). Individuen können untereinander auf verschiedene Arten ihre Grundrechte abtreten, oder sie übertragen. Die Unveräußerlichkeit beinhaltet gemäß diesem Verständnis ebenso kein Urteil darüber, ob ein einzelnes Individuum innerhalb eines bestehenden Rechtssystems mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag ein bestimmtes Recht gegenüber einer staatlichen Institution aufgeben oder es an diese übertragen kann. Ein sog. Grundrechtsverzicht, in dem der Staat als Vertragspartner auftritt, ist durch die Unveräußerlichkeit nicht ausgeschlossen. Unmöglich ist lediglich die Aufgabe oder Übertragung im Kontext dieses vorstaatlichen (hypothetischen) Urzustandes, in dem die Mitglieder einer Gesellschaft mittels Gesellschaftsvertrag einen Staat begründen.
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Wenn man jedoch nicht von einer kontraktualistischen Theorie ausgeht, besteht die Korrelation zwischen unveräußerlichen Rechten und unverfügbaren Grundrechten nicht. Wenn also Gesetzestexte den Ausdruck 'unveräußerlich' verwenden, um bestimmte unantastbare Grundrechte zu definieren, dann ist darin ein starker Bezug zu den kontraktualistischen Naturrechtstheorien der frühen Neuzeit erkennbar. Es stellt sich aber durchaus die Frage, wie die Unveräußerlichkeit eines natürlichen Rechtes mit der positiv-rechtlichen Tatsache zu vereinen ist, dass ein Individuum dasselbe Recht gegenüber einem anderen Individuum abtreten kann.
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Einen Versuch, dies in Einklang zu bringen, liefert bspw. Feinberg. Er stellt sich die Frage, inwiefern die durch die amerikanischen "Gründerväter" um Thomas Jefferson formulierten unveräußerlichen Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum mit der rechtlichen Tatsache vereinbar sein können, dass gewisse dieser Rechte durchaus gerechtfertigterweise veräußerbar sind. Dabei wird zwischen zwei Interpretationen des Begriffs 'Veräußerung' unterschieden; einer vollständigen Aufgabe eines Rechts (relinquishment) und einer temporären oder bloß teilweisen Aufgabe des Rechts (waiver). Unveräußerliche Rechte – die Rechte Leben, Freiheit, Eigentum – seien nicht gänzlich abtretbar. Jedoch sei es möglich, die Rechte jeweils entweder temporär aufzugeben oder nur spezifische (im Recht enthaltene) normative Positionen aufzulösen. Die Möglichkeit bleibe bei dieser Art der Veräußerung jederzeit bestehen, das Recht zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuerlangen (Feinberg 1978, S. 114-118). In spezifischen Kontexten können so gemäß Feinberg auch natürliche "unveräußerliche" Rechte aufgegeben werden.
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Da Feinbergs Absicht vor allem darin besteht, die rechtliche Möglichkeit der Sterbehilfe zu begründen, steht bei der folgenden Aufarbeitung des Arguments das Recht auf Leben im Fokus. Anhand eines eindrücklichen Beispiels beschreibt Feinberg eine Gesellschaft, in der zwar ein Recht auf Leben und das damit einhergehende absolute Tötungsverbot grundsätzliche Geltung besitzen, in der sich aber die Mitglieder in einem jährlich stattfindenden Ritual gegenseitig für einen begrenzten Zeitraum auf den Tod bekämpfen dürfen. In den zeitlichen und räumlichen Grenzen dieses traditionellen Anlasses ist es, so Feinbergs Idee, den Individuen erlaubt, sich gegenseitig zu töten (ebd. S. 117). Außerhalb dieser Grenzen gelten aber sowohl das Tötungsverbot als auch die Unmöglichkeit der Einwilligung in die Tötung. Wenn nun eine solche gesellschaftliche Tradition vorstellbar ist, dann ist die Unveräußerlichkeit des Rechts auf Leben logisch nicht davon abhängig, dass das Recht nicht kurzfristig einvernehmlich aufgegeben werden kann.
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Die "Unveräußerlichkeit des Rechtes auf Leben" sei als eine Unmöglichkeit des gänzlichen und unbefristeten Aufgebens des Rechtes zu verstehen. Die rechtstragende Person kann zwar, wie das Beispiel zeigt, das Recht zeitweise aufgeben, allerdings behält sie, gemäß Feinberg, "Kontrolle" über das Recht und kann es jederzeit wiedererlangen (ebd. S. 123). Die Inanspruchnahme von Sterbehilfe kann nun aus der Sicht Feinbergs dadurch gerechtfertigt sein, dass es sich dabei nicht um eine gänzliche Auflösung des Tötungsverbotes handelt, sondern nur um eine zeitliche und auf eine spezifische Person oder Institution beschränkte Erlaubnis zur Tötung.
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Das Recht auf Leben wird in Feinbergs Argument jedoch nicht adäquat erfasst. Mit derselben Argumentation ließe sich nämlich auch aufzeigen, dass das Verbot der Tötung auf Verlangen nicht zwingend aus der Unveräußerlichkeit des Rechts auf Leben (unter Feinbergs Verständnis) folgt. Wenn man sich konkret vorstellt, welche vertraglichen Einschränkungen aus dem so definierten Begriff der Unveräußerlichkeit eines Rechts folgen, wird sichtbar, dass nur ein Vertrag, in dem eine Person einer anderen Person (oder auch staatlichen Institution) erlaubt, sie zu jeder Zeit zu töten, rechtlich restringiert wäre. Die Unveräußerlichkeit des Rechts auf Leben würde die Individuen somit kaum jemals in ihrer Verfügung über ihre Rechte einschränken (McConnell 1984, S. 36). Es stellt sich hierauf unmittelbar die Frage, weshalb die Individuen zwar untereinander jederzeit auf ihr Recht auf Leben verzichten können, allerdings nicht unbefristet.
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Feinberg zeigt anhand seines Gedankenexperiments zwar die Möglichkeit einer Gesellschaft auf, in der das Tötungsverbot bilateral abgetreten werden kann, welche dennoch ein unveräußerliches Recht auf Leben anerkennt. Allerdings zeigt der Ansatz nicht auf, weshalb die Einwilligung in die Tötung einerseits erlaubt sein kann und andererseits ein Gesellschaftsvertrag aber ungültig sein sollte, in welchem das Recht auf Leben gegenüber einer zentralisierten Staatgewalt abgetreten wird. In anderen Worten: Die Unterscheidung unterschiedlicher Formen der Veräußerung wird zwar eingeführt, sie wird aber nicht gerechtfertigt. Es wird sich weiter unten zeigen, dass die unterschiedlichen Ansätze zur Begründung unveräußerlicher Rechte (unter V und VI) die rechtliche, moralische oder logische Möglichkeit sowohl eines temporären Verzichts, als auch der gänzlichen Aufgabe des Rechts bezweifeln.
2. Unveräußerliche Rechte im weiteren Sinn
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Die Unveräußerlichkeit von natürlichen Rechten kann, wie gezeigt wurde, als Axiom einer kontraktualistischen Theorie gesehen werden. Es ist aber auch möglich, unveräußerliche Rechte aufgrund von Einschränkungen der Vertragsfreiheit und der Einwilligung in die Aufhebung von Rechtes zu identifizieren. Erstere Idee ist zentral für die klassisch liberalen naturrechtlichen Theorien und wiederspiegelt sich im Wortlaut von Verfassungen und Grundrechttexten. Letzteres Konzept der Unveräußerlichkeit bezeichnet hingegen eine positiv-rechtliche Einschränkung der Individuen. Die unter I dargelegte Analyse des Begriffes 'unveräußerliches Recht' erfasst nicht bloß natürliche unveräußerliche Rechte in einem kontraktualistischen Kontext, sondern auch positive Rechte, in deren Aufgabe nicht eingewilligt werden kann. Dies hat v.a. zwei methodische Gründe: Erstens ist das Konzept so breiter gefasst und kann auf unterschiedliche Debatten, welche Bezug auf das Konzept eines unveräußerlichen Rechts nehmen, angewandt werden. Zweitens ist die Unveräußerlichkeit so gesehen unabhängig von einer spezifisch kontraktualistischen Theorie der Rechtfertigung staatlicher Freiheitseinschränkungen.
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'Unveräußerlichkeit' wird also in seinem wörtlichen Sinn verstanden. Der Begriff kann auch eine Beziehung zwischen zwei oder mehreren Individuen beschreiben. Es gibt eine Vielzahl von Rechten (auf die wir durch Beobachtungen des positiven Rechts Rückschluss nehmen können) welche entsprechend diesem breiteren Verständnis als unveräußerliche Rechte angesehen werden. Viele Rechte beschränken gleichsam die Verfügung der rechtstragenden Person über ihr eigenes Recht: Im Privatrecht können unveräußerliche Rechte aufgrund rechtlich-normativer Gegebenheiten da identifiziert werden, wo die Vertragsfreiheit der Individuen durch Unmöglichkeiten eingeschränkt ist. Im Strafrecht können unveräußerliche Rechte diejenigen rechtlichen Positionen bezeichnen, bei welchen eine strafrechtliche Unterlassungspflicht einer Handlung gegenüber einem Individuum besteht, die nicht durch Einwilligung des Individuums aufgehoben werden kann; oder wenn die Verletzung der Pflicht nicht durch Einwilligung gerechtfertigt werden kann. Die Eigenart dieser Rechte besteht darin, dass die Individuen zu ihrem eigenen Schutze oder in ihrem eigenen Interesse keine Befugnis besitzen, andere Personen von ihren Pflichten zu entbinden, bzw. gewisse eigene Freiheiten an andere Individuen abzutreten. Es wird bei der Begründung dieser Einschränkung auf das subjektive Recht selbst Bezug genommen. Die rechtstragende Person soll darüber nicht verfügen können.
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Verstanden als normative Beziehung zwischen Individuen, sind unverfügbare Grundrechte nicht notwendigerweise unveräußerlich. Eine Person kann gegenüber anderen Personen durchaus auf gewisse staatlich garantierten Grundfreiheiten verzichten. Zudem ist nicht jedes Recht, das nicht abgegeben oder übertragen werden kann, ein Grund- oder Menschenrecht. Daher wird vornehmlich im englischsprachigen Raum die wörtliche Bedeutung des Begriffs 'unveräußerliches Recht' (inalienable right) von sog. 'absoluten Rechten' abgegrenzt (absolute rights nicht zu verwechseln mit dem deutschsprachigen Begriff absoluter Rechte, vgl. Koziol/Welser 2014, S. 49). Solche Rechte sind dann gegeben, wenn eine rechtstragende Person das Recht nicht verlieren kann; d.h. weder durch Verwirken, noch durch die Anwendung von Notrecht und damit einhergehend überwiegenden rechtlichen oder politischen Gründen (Meyers 1981, S. 128; Nickel 1982, S. 251; McConnell 1984, S. 28-30).
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Ein Beispiel für ein absolutes Anspruchsrecht liefert das Recht, nicht gefoltert zu werden, welches aus der Bestimmung der AEMR des absoluten Verbotes von Folter folgt. Eine Person kann dieses Recht nicht durch eine Straftat verwirken und es darf nicht durch notrechtliche Bestimmungen ausgehebelt werden. Demgegenüber muss ein unveräußerliches Recht nicht zwingend ein absolutes Recht sein (zur These, dass ein absolutes Recht notwendig auch unveräußerlich ist, siehe van deVeer 1980, S. 168). Eine Veräußerungshandlung ist (gemäß der Definition unter II.2) nicht mit einem Verlust eines Rechts als Rechtsfolge gleichzusetzen. Sie wird als eine Handlung der rechtstragenden Person selbst verstanden und nicht als eine Aufhebung eines Rechtes durch Dritte oder den Staat. Durch ein unveräußerliches Recht ist nicht jede Form eines Verlusts des Rechtes, sondern lediglich der Verlust durch eine Veräußerung ausgeschlossen. Andere Möglichkeiten zum gerechtfertigten Verlust des Rechts können trotz Unveräußerlichkeit gegeben sein.
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Der hier bestimmte Begriff unveräußerlicher Rechte nimmt somit nicht notwendig Bezug auf natürliche Rechte, die in einem Urzustand nicht gegenüber einem Staat abgetreten werden können. Der Begriff ist breiter und erfasst auch Rechte, welche aufgrund positiv-rechtlicher Einschränkungen nicht gegenüber einem anderen Individuum aufgegeben oder an jenes transferiert werden können. Somit bezeichnet der Begriff nicht bloß Grund- oder Menschenrechte. In der Folge soll nun auf einer rechtstheoretischen Ebene die Frage nach der Vereinbarkeit unveräußerlicher Rechte mit unterschiedlichen Konzeptionen subjektiver Rechte gestellt werden.
IV. Theorien subjektiver Rechte und die Möglichkeit unveräußerlicher Rechte
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Eine vor allem im angelsächsischen Raum breit geführte rechtstheoretische Diskussion bezieht sich auf die Grundlagen subjektiver Rechte. Grob zusammengefasst, stehen sich dabei zwei unterschiedliche Theoriegruppen gegenüber – die sog. Willenstheorie von Rechten und die Interessetheorie von Rechten. Im deutschsprachigen Raum ist dieser philosophische Diskurs zwar durchaus geführt worden (für eine Willenstheorie siehe von Savigny 1840, §4, 7ff.; Interessetheorie siehe von Jhering 1865, §60, 314/316ff.), allerdings ist er seit geraumer Zeit eher in den Hintergrund gerückt. Dies liegt u.a. auch daran, dass in der Deutschen rechtstheoretischen Tradition eine sog. Kombinationstheorie (vgl. Jellinek 2011, S. 44) für sich beansprucht, die wesentlichen Probleme der jeweiligen Theorien ausgeräumt zu haben. Dennoch lohnt sich hier ein Blick auf die zwei entgegengesetzten Theorieströmungen – die Willenstheorie und die Interessentheorie –, um zu sehen, welches Verständnis subjektiver Rechte als Bedingung der Möglichkeit unveräußerlicher Rechte vorausgesetzt werden muss.
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Im Fokus stehen dabei unveräußerliche Anspruchsrechte. Ein Anspruch einer rechtstragenden Person bedingt, dass eine andere Person, Institution oder Gruppe von Personen ihr gegenüber eine Pflicht besitzen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Der Anspruch ist unveräußerlich, wenn die rechtstragende Person (der gegenüber die Pflicht besteht) die verpflichtete Person nicht von derselben entbinden kann. Es handelt sich bei Anspruchsrechten um einen paradigmatischen Fall von Rechten, allerdings schließt diese Beschränkung auf Ansprüche nicht aus, dass es auch andere rechtliche Positionen geben kann, die unveräußerlich sein können und die in Bezug auf die Frage nach einer angemessenen Theorie subjektiver Rechte ebenso eine Rolle spielen könnten.
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Eine Willenstheorie von Rechten geht nun davon aus, dass die Funktion eines Rechts darin besteht, den Willen, bzw. die freien Entscheidungen von Individuen zu respektieren, zu schützen und durchzusetzen. Wesentlich für diese Funktion ist gemäß der Theorie, dass ein Recht der rechtstragenden Person eine bestimmte Verfügungsmacht einräumt – sie besitzt Kontrolle über die im Recht enthaltenen normativen Beziehungen. Am klarsten wurde die Theorie wohl von Hart ausformuliert (Hart 1982, S. 181-186). Er sieht die Kontrolle über Ansprüche, welche der rechtstragenden Person durch ein Recht verleiht werden, in drei Bedingungen gegeben: Erstens soll die rechtstragende Person ihr Recht einfordern und über die Durchsetzung verfügen können. Zweitens soll die rechtstragende Person das Recht aufgeben oder transferieren können. Drittens soll sie im Falle einer Rechtsverletzung über ihren Anspruch auf Entschädigung verfügen können. In Bezug auf die Möglichkeit der Existenz unveräußerlicher Rechte (die Möglichkeit, dass einem Recht die Eigenschaft der Unveräußerlichkeit zukommen kann) ist die zweite Bedingung einschlägig. Bei dieser Form von Kontrolle über das Recht handelt es sich um eine Veräußerungsbefugnis. Eine Person soll grundsätzlich andere Personen von ihren Pflichten ihr gegenüber entbinden können. Sie schließt begrifflich die Möglichkeit unveräußerlicher Rechte aus.
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Eine Willenstheorie kann nun auf zweierlei Arten mit dieser Gegebenheit umgehen. Einerseits ist sie zur deskriptiven Behauptung gezwungen, dass es unveräußerliche Rechte nicht gibt. All jene Ansprüche, welche man für gewöhnlich als Recht bezeichnen würde, die allerdings mit einer Unmöglichkeit, den Anspruch aufzulösen, einherkommen, sind so gesehen nicht durch den Begriff des subjektiven Rechts erfasst. Der Begriff des subjektiven Rechts, der aus der Willenstheorie folgt, ist somit extensional enger gefasst, als jener, der gemeinhin im politischen und rechtlichen Kontext verwendet wird. Unveräußerliche rechtliche Positionen stellen gemäß dieser These keine subjektiven Rechte dar. Andererseits kann die Willenstheorie aber auch eine libertäre, normative Position einnehmen (vgl. hierzu Auer 2008, S. 595 f.). Es kann somit auch argumentiert werden, dass es unveräußerliche Rechte geben soll (so z.B. Nozick 1974, S. 58). Die These besteht sodann in der revisionären Forderung, dass jedes Recht mit der Befugnis zur freiwilligen Aufgabe oder zum Transfer einherkommen soll.
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Die Interessetheorie auf der anderen Seite sieht den Zweck von Rechten darin, dass sie dem Interesse der rechtstragenden förderlich sind. Rechte kommen den Berechtigten zugute, sie befördern die Wohlfahrt, sind ihnen nützlich oder sind der Befriedigung von Bedürfnissen und Wünschen dienlich. Das Interesse, so auch die oft vertretene Annahme, bildet dabei den moralisch-rechtlichen Grund für die Existenz bestimmter Pflichten gegenüber der berechtigten Person (siehe v.a. MacCormick 1977; Raz 1980; Kramer 1998). Es wird hier bereits ersichtlich, dass eine solche Theorie unveräußerliche Rechte deskriptiv erfassen kann. Denn es liegt nicht immer im Interesse einer Person, ihr Recht veräußern zu können. So kann bspw. eine Person unter starkem ökonomischem Zwang genötigt sein, zu einem sehr tiefen Lohn zu arbeiten. Sie ist in dieser Situation freiwillig bereit, einen ausbeuterischen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. In einem solchen Fall liegt ein unveräußerliches Recht auf einen garantierten Mindestlohn, der es der Arbeitnehmerin verunmöglicht, in einen solchen Vertrag einzuwilligen, grundsätzlich in ihrem Interesse.
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Eine zentrale Kritik seitens der Anhängerinnen und Anhänger einer Interessetheorie an der Willenstheorie bezieht sich deshalb auf die begriffliche Enge des Konzeptes eines Rechts, das aus einer Willenstheorie folgt (siehe v.a. MacCormick 1977, S. 197 ff.). Dieser Kritik liegt eine ganz bestimmte Auffassung darüber zugrunde, was eine Theorie von Rechten leisten soll und sie misst die Willenstheorie an diesem Anspruch. Es wird davon ausgegangen, dass die Qualität einer Theorie darin liegt, ein allgemeines Verständnis des Begriffes 'subjektives Recht' möglichst vollständig abzubilden, bzw. dieses zu rekonstruieren. Ein Einwand besteht folglich darin, dass die Willenstheorie anhand eines engeren Begriffes von Rechten unveräußerliche Rechte nicht erfassen kann, und der Begriff extensional inadäquat sei.
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Wie bereits angedeutet, muss dieser Einwand eine Willenstheorie nicht unbedingt treffen (siehe nur Hart 1955, S. 181). Der Anspruch der Willenstheorie liegt v.a. darin, einen möglichst präzisen Begriff eines Rechts herauszuarbeiten, anhand dessen die Eigenheit von Rechten im Gegensatz zu anderen normativen Relationen erkennbar werden kann. Rechte sind gemäß der Theorie nicht bloß dann gegeben, wenn eine Person von der Erfüllung einer Pflicht profitiert. Es bedarf zusätzlich der individuellen Möglichkeit, über die Pflichten selbst verfügen zu können. Die Theorie ist in einem revisionären Sinn zu verstehen. Sie versucht den juristischen Sprachgebrauch von irreführenden Verwendungen des Begriffs 'subjektives Recht' zu befreien.
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Eine weitere Möglichkeit, auf den Einwand zu reagieren, besteht darin, die gewonnenen Schlussfolgerungen über die Eigenschaften von Rechten als normative Ansprüche an die Ausgestaltung des objektiven Rechtes zu deuten. Ein solcher Ansatz würde nahelegen, dass grundsätzlich alle Rechte mit der Befugnis einherkommen sollten, das Recht freiwillig aufzulösen oder zu transferieren. Dies könnte einerseits implizieren, dass eine Einwilligung alle Straftaten gegen ein Individuum rechtfertigen kann (unter der Annahme, dass strafrechtliche Pflichten mit individuellen Rechten korrelieren). Andererseits könnte auf dieser Basis argumentiert werden, dass inhaltliche Beschränkungen der Vertragsfreiheit, die zugunsten der rechtsveräußernden Partei bestehen (Sittenwidrigkeit, Übervorteilung, Wucher usw.), nicht gelten sollen. Die normativen Forderungen einer solchen Theorie können in Bezug auf die Ausgestaltung des Rechts also sehr einschlägig sein. Entsprechend dieser normativen Lesart der Willenstheorie sollen die Individuen Kontrolle über die Ihnen geschuldeten Rechtspflichten besitzen. Es lassen sich also zahlreiche eher libertäre Reformvorschläge für das Straf- und das Vertragsrecht ableiten.
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Die positiv-rechtliche Gegebenheit von Rechten, die ein Individuum nicht freiwillig aufgeben kann, liefert somit sicherlich kein Totschlagargument gegen eine Willenstheorie. Allerdings zeigt der Einwand klar auf, dass die Willenstheorie nicht als rekonstruktive Theorie subjektiver Rechte verstanden werden kann. Sie kann alle jene normativen Positionen nicht als Rechte erfassen, bei welchen die begünstigte Person in ihrer Verfügung über die Position eingeschränkt ist.
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In den folgenden zwei Abschnitten soll nun die Möglichkeit der Unveräußerlichkeit eines Rechtes als rechtsphilosophisches Problem erläutert werden. Zunächst soll die Begründung unveräußerlicher Rechte in liberalen Vertragstheorien erläutert und hinterfragt werden V. Daraufhin stellt sich dann die Frage, ob eine Unveräußerlichkeit eines Rechts innerhalb einer liberalen Theorie moralisch gerechtfertigt sein kann VI, da die rechtstragende Person durch die Unmöglichkeit der Veräußerung in der freien Verfügung über ihre eigenen Rechte eingeschränkt ist. Der Fokus liegt hierbei bei positiv-rechtlichen Einschränkungen.
V. Die Begründung natürlicher unveräußerlicher Rechte
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Die Unveräußerlichkeit bestimmter Rechte kann als eine der zentralen Ideen der liberalen politischen Denker der frühen Neuzeit gesehen werden (vgl. Ellerman 2010, S. 571). Dass bestimmte Rechte nicht freiwillig aufgegeben werden können, bildet, wie bereits erklärt, eines der grundlegenden Axiome liberaler Vertragstheorien. Durch Vertrag wird gemäß diesen Theorien ein Staat von den Individuen zur Durchsetzung bestimmter Regeln ermächtigt und die Einschränkungen der Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger ist durch Einwilligung gerechtfertigt. Ausgehend von dieser These bilden unveräußerliche natürliche Rechte die Grenzen eines solchen Vertrages. Dasjenige, was nicht Vertragsbestandteil sein kann, ist die Aufgabe von Rechten, welche die Individuen nicht freiwillig abgeben können. Die Rechtfertigung staatlicher Gewalt ist also dadurch beschränkt, dass gewisse Befugnisse zur Verletzung oder Missachtung natürlicher Rechte nicht freiwillig durch die Rechtstragenden erteilt werden können. Die unveräußerlichen Rechte bilden eine zentrale Annahme jener Vertragstheorien, welche versuchen einen liberalen Staat zu begründen, der sich darauf beschränkt nur wenige Freiheiten zu beschneiden.
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Die Voraussetzung unveräußerlicher Rechte muss allerdings philosophisch begründet werden können. Und eine solche Begründung wurde verschiedentlich angestrebt. Locke argumentiert bspw., dass ein Recht auf Leben deshalb unveräußerlich sei (Locke, 1980, Kap. 4, § 23), weil die Menschen das Recht quasi von Gott (Locke 1980, Kap. IV, § 23) gepachtet haben und deshalb nicht darüber verfügen können, bzw. nicht dürfen (vgl. Stell 1979, S. 16). Es soll deshalb dem Menschen nicht erlaubt sein, das Recht auf Leben freiwillig aufzugeben. Ein Gesellschaftsvertrag, in dem das Recht freiwillig aufgegeben würde, sei nicht gültig. Und so sei eine Gesellschaft, die das Recht des Einzelnen auf sein Leben nicht schützt, niemals gerechtfertigt (vgl. Stell, 1979, S. 16).Eine solche Argumentation unterläuft aber gerade das angestrebte Ziel einer kontraktualistischen Theorie, die Freiheitseinschränkung des Staates durch die Einwilligung der Rechtsunterworfenen Subjekte zu rechtfertigen und nicht mit Bezug auf eine nicht weiter hinterfragte göttliche Autorität. Die Behauptung ist zwar möglich, dass ein Recht auf Leben aus der Natur des Menschen als göttliches Geschöpf folgt. Allerdings wird dadurch die Frage nach der Rechtfertigung der Ausgestaltung des Rechts (und der Grenzen staatlicher Gewalt) auf die Ebene der Theologie gehievt. Die Annahme der Unveräußerlichkeit des Rechts auf Leben wird somit nicht eigentlich begründet. Der Verweis Lockes auf die göttliche Ausstattung der Individuen mit unveräußerlichen Rechten kann somit nicht abschließend begründen, weshalb bestimmte Rechte unveräußerlich sein sollten. Unveräußerliche Rechte sind in seinem vertragstheoretischen Kontext somit eher als die nicht weiter hinterfragte Prämisse zu verstehen.
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Im Folgenden sollen nun zwei ernstzunehmende Ansätze zur Begründung des Axioms erläutert und in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit kritisch gewürdigt werden. Es wird sich zeigen, dass die Rechtfertigung der Annahme unveräußerlicher Rechte ein philosophisches Problem für kontraktualistische Theorien darstellt.
1. Die Widersprüchlichkeit der Veräußerung in sich
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Im philosophischen Diskurs über die Legitimität der Sklaverei Anfang des 18. Jh. wurde vermehrt die Möglichkeit einer freiwilligen Versklavung diskutiert (Ellerman 2010). Die Sklaverei, so die These, könne aufgrund liberaler Prinzipien dann gerechtfertigt sein, wenn es möglich ist, dass sich eine Person selbst freiwillig versklavt. Ist dies prinzipiell denkbar, dann ist Sklaverei nicht kategorisch zu verbieten, denn es kann sein, dass Personen in die Versklavung einwilligen. Eine Apologie der Sklaverei wurde im philosophischen Diskurs deshalb mit dem Verweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Sklaverei angestrebt (siehe u.a. Grotius 1950, S. 91, Hobbes 1999, Kap. XX, Pufendorf 1994, 2. Buch, Kap. IV, S. 156 ff.). Abolitionisten argumentierten hingegen, dass eine freiwillige Versklavung einer Person in sich widersprüchlich sei. Jegliche Sklaverei (ob freiwillig oder nicht) könne daher nicht gerechtfertigt sein. Die Begründung der Idee unveräußerlicher Freiheitsrechte in liberalen politischen Theorien der frühen Neuzeit gründet maßgeblich auf diesen Argumenten der Sklaverei-Gegner. Wie zu zeigen versucht wird, weist die philosophische Argumentation allerdings einige problematische Züge auf.
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Es kann argumentiert werden, dass ein Vertrag, der die Aufgabe sämtlicher Freiheiten beinhaltet, in sich selbst widersprüchlich ist, weil er zugleich von der rechtsveräußernden Person verlangt, dass sie den Vertrag einhält. Die Einhaltung einer vertraglichen Pflicht setzt nun aber gerade die Freiheit dazu voraus. Wenn eine Person sich selbst versklavt, dann gibt sie, so die These, alle ihre Freiheiten auf. Entsprechend kann sie nicht für die Einhaltung des Vertrages verantwortlich sein. Ausgehend von der spezifischen Frage, ob freiwillige Sklaverei möglich sein kann, bzw. gerechtfertigt ist, kann für eine Vielzahl unveräußerlicher Freiheitsrechte argumentiert werden, die in einem vorstaatlichen Zustand nicht an einen Souverän abgetreten werden können. Die Argumente gegen die Legitimität der freiwilligen Sklaverei liefern die Grundlage für kontraktualistische liberale Theorien, welche die Idee eines sog. pactum subjectionis, in dem die Individuen einer Gesellschaft alle ihre Rechte an einen Staat abgeben, als ungerechtfertigt zurückweisen (entgegen bspw. Hobbes 1999, Kap. XVII).
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Im vierten Kapitel seines Contrat Sociale bringt Rousseau dieses Unmöglichkeitsargument treffend auf den Punkt (mit direktem Bezug auf Grotius op. cit.): "Die Behauptung, ein Mensch verschenke sich unentgeltlich, ist eine unbegreifliche Albernheit; eine solche Handlung ist schon um deswillen ungesetzlich und nichtig, weil derjenige, der sich zu ihr hergibt, nicht bei gesunder Vernunft ist. (…) Auf seine Freiheit verzichten, heißt auf seine Menschheit, die Menschenrechte, ja selbst auf seine Pflichten verzichten. Eine solche Entsagung ist mit der Natur des Menschen unvereinbar, und man entzieht, wenn man seinem Willen alle Freiheit nimmt, seinen Handlungen allen sittlichen Wert. Kurz, es ist ein nichtiger und mit sich selbst in Widerspruch stehender Vertrag." (Rousseau 2011, Kap. IV)
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Eine freiwillige Selbstverklavung sei nicht bloß deshalb unmöglich, da eine vernünftige Person niemals in eine solche einwilligen würde. In einem solchen Vertrag liege ein grundsätzlicher Widerspruch: Die Person, welche alle Freiheiten aufgebe, gebe mitunter auch die Freiheit auf, den Vertrag einzuhalten. Sie könne somit vertraglich nicht verpflichtet werden (eine Person muss sich dazu entscheiden können, der Pflicht zu folgen), da sie für die Einhaltung des Vertrages nicht gerechtfertigterweise verantwortlich gemacht werden kann.
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Allerdings liegt diesem Schluss eine problematische Äquivokation zugrunde (vgl. Frederick 2016, S. 57): Ein Selbstversklavungsvertrag enthält die Aufgabe der Handlungs- und Gestaltungsfreiheit des Individuums. Die Person verpflichtet sich, den Befehlen einer anderen Person zu gehorchen. Sie ist insofern nicht frei, als dass sie die ihr auferlegten Vorschriften einhalten muss. Die Verantwortung für die Einhaltung einer Pflicht setzt hingegen das Konzept der Willensfreiheit voraus. Die Person muss die kausale Ursache ihrer eigenen Handlungen sein. Der freie Wille (ob er existiert oder nicht) ist als Eigenschaft eines Menschen gedacht und kann unmöglich aufgegeben werden. Die Freiheitsrechte einer Person schützen aber nicht die Willensfreiheit, sondern die Handlungs- und Gestaltungsfreiheiten der Individuen. Somit besteht die Veräußerung der Rechte durch Selbstverklavung nicht in einer Aufgabe der Willensfreiheit. Die veräußernde Person behält die Verantwortung für die Erfüllung der Handlungspflichten. Anders ausgedrückt: Die Aufgabe von Freiheitsrechten und die dadurch resultierende Rechtslosigkeit impliziert nicht die Rechtsunfähigkeit (Pfizer 1848, S. 689).
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Es bedarf für die Einhaltung des Vertrages nicht der Freiheit, im Sinne der Abwesenheit von Pflichten. Diese Freiheit kann durchaus aufgegeben werden, ohne dass dadurch ein Widerspruch entsteht. Eine Person kann zwar ihren freien Willen nicht aufgeben, aber sie kann sich selbst einer anderen Person unterwerfen und sich von ihr Pflichten auferlegen lassen. Somit scheitert auch Rousseaus Versuch, die Unveräußerlichkeit von Freiheitsrechten durch Aufzeigen eines Widerspruchs zu begründen.
2. Der Widerspruch der Veräußerung zum Status der Person
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Rousseaus Begründung der Unmöglichkeit der freiwilligen Versklavung könnte aber auch in einem komplexeren Sinn verstanden werden. Ein Aspekt des Arguments soll in der Folge deshalb gesondert betrachtet werden. Der Widerspruch der freiwilligen Selbstversklavung liegt nicht notwendig in der Unmöglichkeit der Erfüllung eines Sklavereivertrages. Es könnte sich ebenso um einen substantiellen Widerspruch handeln, der in einem solchen Vertrag enthalten ist: Eine Person kann ihren eigenen Status als Person nicht freiwillig aufgeben; sie kann sich nicht selbst negieren. Aufgrund dieser Unmöglichkeit könnten gewisse Rechte als unveräußerlich angesehen werden, sofern der Gegenstand, auf welchen sich das Recht bezieht, die Person als solche konstituiert. Eine treffende Formulierung dieser Schlussfolgerung findet sich bei Hegel: "Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter oder vielmehr substantiellen Bestimmungen, sowie das Recht an sie unverjährbar, welche meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseins ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion." (Hegel 2013, § 66, [140], S. 58)
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Das Argument beschreibt eine Unveräußerlichkeit, die durch einen logischen Widerspruch begründet wird: Wenn es möglicherweise nicht denkbar ist, dass ein bestimmtes Gut veräußert wird, dann kann es auch nicht gerechtfertigt sein, das Gut zu veräußern. Dasjenige Gut, welches als unveräußerlich angesehen wird, ist hierbei die eigene Persönlichkeit, bzw. der Status als Person. Unveräußerlich seien gewisse Eigenschaften, welche eine Person konstituieren. Es bedarf nun für eine Würdigung dieses Arguments einer Klärung, was unter dem Begriff 'Person' verstanden wird. M.E. bezieht sich das Argument auf mehrere unterschiedliche Aspekte des Begriffs. Es lohnt sich diese in der Folge voneinander abzugrenzen.
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Erstens: Stichhaltig ist dieses Argument sicherlich in Bezug auf die Freiheit, Einstellungen und Überzeugungen bilden zu können. Man kann sich schwer vorstellen, dass ein Individuum sich dieser Freiheit entledigen kann. Ein solches Argument wurde v.a. in Bezug auf die Herleitung einer unveräußerlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit bemüht (vgl. z.B. Spinoza 2014, S. 203 f.; explizit mit dem Ausdruck "unveräußerliches Recht", Hutcheson 1755, S. 261 f.). Eine Freiheit zur eigenen Urteils- und Überzeugungsbildung ist deshalb unveräußerlich, da man sie unmöglich freiwillig aufgeben kann. Es besteht hier eine de facto Unveräußerlichkeit.
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So begründet auch Hegel an selber Stelle, die Unveräußerlichkeit durch eine Unmöglichkeit sich seines Inneren zu entäußern. Eine Veräußerung der eigenen Person würde voraussetzen, dass man sich seines eigenen Inneren wie eines Gegenstandes bedient, in dessen Besitz man ist (somit als Äußerliches). "[D]enn der Akt, wodurch ich von meiner Persönlichkeit und substantiellem Wesen Besitz nehme, mich zu einem Rechts- und Zurechnungsfähigen, Moralischen, Religiösen mache, entnimmt diese Bestimmungen eben der Äußerlichkeit, die allein ihnen die Fähigkeit gab, im Besitz eines anderen zu sein. Mit diesem Aufheben der Äußerlichkeit fällt die Zeitbestimmung und alle Gründe weg, die aus meinem früheren Konsens oder Gefallenlassen genommen werden können." (Hegel 2013, § 66, [141], S. 59)
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Die Veräußerung stellt, so gesehen, einen Kategorienfehler dar, da man über sich selbst kein Eigentum besitzt. Diese Feststellung ist zwar gut nachvollziehbar, sie besitzt allerdings für sich genommen kaum normative Implikationen. Das Recht auf Glaubensfreiheit ist bspw. nicht bloß dadurch charakterisiert, dass es eine Freiheit beinhaltet, einen eigenen Glauben zu bilden. Vielmehr wird die rechtstragende Person durch das (objektive) Recht in der freien Ausübung von religiösen Handlungen durch garantierte Ansprüche und Immunitäten gegenüber dem Staat geschützt. Sie darf an gewissen Handlungen nicht gehindert werden. Zudem dürfen Staaten keine Gesetze erlassen, die zu einer Nicht-Ausübung des Glaubens verpflichten. Es ist nun nicht unvorstellbar, dass sich ein Individuum dieser Ansprüche und Immunitäten freiwillig entledigt. Es handelt sich dabei um äußere Beziehungen zu staatlichen Institutionen, die theoretisch auch freiwillig aufgegeben werden können. Daher ist mit dem Verweis auf die faktische Unfähigkeit, die Einstellungen und die Urteils- und Überzeugungsbildung freiwillig aufzugeben, in Bezug auf die Begründung eines unveräußerlichen Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit noch nicht viel gewonnen.
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Zweitens: Eine andere mögliche Interpretation dieser logischen Inkonsistenz, bezieht sich auf die freiwillige Aufgabe der eigenen Urteilsfähigkeit. Ein Vertrag sei dann nichtig, wenn man sich durch Veräußerung seiner eigenen Urteilsfähigkeit beraubt und sich selbst somit die Voraussetzung für eine rechtlich gültige Veräußerung (durch Vertrag oder durch einseitige Verfügung) entzieht. Die Veräußerung, so die These, stellt eine Negierung der eigenen Rechtsperson dar, wenn das Resultat der Veräußerung den Verlust der Urteilskraft darstellt. Eine solche Begründung ist aber wenig überzeugend. Es ist zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung ex ante ein Individuum eine urteilsfähige, mündige und selbstverantwortliche Rechtsperson sein muss, ansonsten kann die Gültigkeit der Veräußerung in Frage gestellt werden. Allerdings beinhaltet der Sachverhalt, dass die Person nach erfolgter Veräußerung ex post ihrer Urteilsfähigkeit und Verantwortung entbehrt, keinen Widerspruch.
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Es ist bspw. möglich, dass eine Person zu Lebzeiten darüber verfügt, was mit ihrem Erbe geschieht, obwohl sie nach ihrem Ableben nicht mehr im Besitz desselben sein kann (da sie keine Rechtsperson mehr ist), dasselbe gilt auch für "ihren" Leichnam. Sie kann z.B. auch per Patientenverfügung für den Fall eines Verlustes der Urteilsfähigkeit bestimmen, welche medizinischen Eingriffe an ihr vorgenommen werden dürfen. Diese und weitere Beobachtungen positiv-rechtlicher Bestimmungen lassen darauf schließen, dass die rechtliche Möglichkeit einer Veräußerung nicht vom Status des veräußernden Individuums als Rechtsperson ex post abhängig ist.
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Drittens kann aber auch auf die moralische oder rechtliche Verantwortlichkeit (die Rechtsfähigkeit) oder die Sittlichkeit Bezug genommen werden. Es ist davon auszugehen, dass Verantwortlichkeit eine konstitutive Eigenschaft von Personen ist. Eine Rechtsperson muss fähig sein, ihren rechtlichen Pflichten nachzukommen und muss die Freiheit besitzen, diese Pflichten erfüllen zu können (vgl. z.B. Pfizer 1948, S. 691). Deshalb kann sie sich dieser Freiheit nicht selbst entledigen, da sie dadurch ihr eigenes Wesen negieren würde.
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Diesem Argument bedienen sich unterschiedliche Ansätze der naturrechtlichen Tradition, welche die Unveräußerlichkeit des Rechts auf Leben, auf den eigenen Körper, aber auch auf persönliche Freiheiten zu begründen versuchen. Auch von zeitgenössischen Autoren wurde versucht aufzuzeigen, dass durch die Aufgabe bestimmter Rechte, welche eine Person als solche konstituieren ein substanzieller Wiederspruch entsteht (vgl. Ellerman 1992, S. 124 ff.; siehe auch Kuflik 1984). Eine Person kann nicht auf ihre sie konstituierenden Eigenschaften verzichten. Dieser Gedankengang wird auch von Cassirer ausgeführt. Der Möglichkeit, dass sich eine Person in einem pactum subjectionis selbst versklavt, entgegnet er: "There is at least one right that cannot be ceded or abandoned: the right to personality. (…) If a man could give up his personality he would cease being a moral being. (…) For by such an act of renunciation he would give up that very character which constitutes his nature and essence: he would lose his humanity." (Cassirer 1963, S. 175) Hier wird einmal mehr eine logische Unmöglichkeit identifiziert. Eine Person kann ihren eigenen Status als Person nicht freiwillig aufgeben. Es handelt sich bei der moralischen Verantwortung um eine, die Person konstituierende (d.h. notwendige) Eigenschaft, die folglich nicht aufgegeben werden kann.
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Diese Widersprüchlichkeit der freiwilligen Aufgabe des Status als Person im Sinne der Verantwortlichkeit lässt sich verschiedentlich im Recht finden. Es ist u.a. im Strafrecht nicht möglich, sich selbst zu einem rechtlichen Objekt zu degradieren, indem man seine Verantwortung für die eigenen Handlungen aufgibt. So kann sich bspw. eine Person nicht freiwillig in eine sog. mittelbare Täterschaft begeben, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person zwar eine tatbestandsrelevante Handlung ausübt, sich aber darüber nicht bewusst ist, dass ihre Handlung eine Straftat (mit-)verursacht. Die Handlung der Person wird hierbei durch eine andere Person quasi als Werkzeug benutzt, um eine Straftat auszuüben. Die Person wird somit rechtlich als Objekt behandelt und ihr wird keine strafrechtliche Verantwortung für die Tat zugeschrieben. Die Möglichkeit, dass sich eine Person freiwillig in diese mittelbare Täterschaft begibt, ist nun schwer vorzustellen, da eine Person deshalb keine Verantwortung trägt, weil sie sich über die Auswirkungen ihrer Handlungen nicht bewusst ist. Eine Einwilligung, sich in diesen Zustand zu begeben, würde hingegen gerade dieses Bewusstsein voraussetzen. Insofern kann sich eine Person in diesem Fall nicht selbst zum strafrechtlichen Objekt machen.
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Eine Person besitzt somit grundsätzlich strafrechtliche Verantwortlichkeit und kann diese nicht ohne weiteres freiwillig aufgeben. Sie kann, anders ausgedrückt, die Freiheit nicht veräußern, Straftaten nicht zu begehen (und somit ist dadurch ein unveräußerliches Recht impliziert). Hier stellt aber eine Veräußerung der rechtlichen (oder auch der sittlichen) Verantwortung nicht einen logischen Widerspruch zur Person dar, sondern einen normlogischen Widerspruch zu bestimmten rechtlichen Regelungen: Die Unveräußerlichkeit folgt aus der Tatsache, dass Straftaten verboten sind. Es ist mit Blick auf andere Sachverhalte aber nicht unmöglich, dass sich eine Person ihrer eigenen Verantwortung rechtsgültig entledigt. Es gibt tatsächlich ganz mannigfaltige Möglichkeiten, wie dies bewerkstelligt werden kann, ohne dass ein Individuum dadurch ihren Status als Person verliert.
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Bis zu einem bestimmten Grad ist es (Rechts-)Personen in einem modernen Rechtssystem möglich, rechtliche Verantwortung abzugeben oder zu übertragen. So kann durch Abschluss eines Arbeitsvertrags vor allem die Haftbarkeit aber auch eine gewisse strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen an einen Betrieb übergeben werden. Die Arbeitnehmerin stellt aber dadurch ihren Status als Rechtsperson nicht infrage. Darüber hinaus ist es (theoretisch) nicht unvorstellbar, dass eine Person alle ihre rechtlichen Verantwortungen abgibt und dennoch eine Person bleibt. Man kann sich (um auf Rousseau zurückzukommen) eine Gesellschaft vorstellen, in der freiwillige Sklaverei erlaubt ist und die rechtliche Verantwortung für sämtliche Handlungen der versklavten Person den Sklavenhaltenden zukommt. Die versklavte Person gibt somit ihren strafrechtlichen Status als Rechtsperson auf. An einer solchen Aufgabe der eigenen Verantwortung ist für sich genommen nichts Widersprüchliches (d.h. sie ist durchaus denkbar). Und auch ohne strafrechtliche Verantwortlichkeit kann der versklavten Person der Status als Person zugerechnet werden. Dies gilt sogar für die Verantwortung zur Einhaltung des Tötungsverbotes: Ein Soldat trägt für die Tötung gegnerischer Soldaten weder rechtliche noch sittliche Verantwortung. Es ist also nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Aufgabe der Verantwortung notwendig der Negierung des Status als Person gleichkommt.
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Daher stellt sich die Frage, wie leistungsfähig das Argument der Herleitung eines logischen Widerspruchs mit Blick auf die Begründung unveräußerlicher Ansprüche sein kann. Das Urteil, dass ein Aufgeben des eigenen Status als Person nicht möglich sein sollte, ist für unser gängiges Moral- und Rechtsverständnis äußerst zentral. Und diese Überzeugung soll hiermit auch in keiner Weise in Frage gestellt werden. Allerdings ist ein offensichtlicher Widerspruch in einer Entäußerung der moralischen und rechtlichen Verantwortung zum Status als Person nicht auszumachen. Es ist nicht unmöglich, dass eine Person (als solche) durch Vertrag oder Einwilligung ihre Verantwortung für die eigenen Handlungen abgibt. Die Frage, ob es rechtens ist, seine eigene rechtliche Verantwortung aufzugeben, ist also von vornherein eine normative: Soll das Recht auf die eigene Person unveräußerlich sein?
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Im Folgenden Abschnitt werden nun zwei aktuelle Ansätze besprochen, welche eine normative Rechtfertigung unveräußerlicher Rechte anstreben. Beide gehen davon aus, dass die Unmöglichkeit, die eigenen Rechte abzutreten oder zu transferieren, die Verfügungsfreiheit der Rechtstragenden normativ einschränkt. Es wird dabei angenommen, dass eine Veräußerung auch von sehr grundlegenden Rechten faktisch möglich ist und deshalb die Unveräußerlichkeit normativ begründet werden muss.
VI. Liberale Theorien und die Rechtfertigung der Freiheitsbeschränkung durch unveräußerliche Rechte
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Die Unveräußerlichkeit bestimmter Rechte (im oben erläuterten wörtlichen Sinn) kann auch als eine Freiheitsbeschränkung der rechtstragenden Personen gesehen werden. Ein Individuum kann nicht frei über ihr Recht und die Pflichten, die ihm gegenüber bestehen, verfügen. Es ist dadurch bspw. darin eingeschränkt, Verträge rechtmäßig abzuschließen, oder strafbare Handlungen durch Einwilligung zu rechtfertigen. Die freie Entscheidung eines Individuums wird dabei durch die Unveräußerlichkeit rechtlich nicht anerkannt. Selbst wenn eine rationale, wohl-informierte Person, welche nicht unter Zwang steht, sich dazu entscheidet, ein (positiv-rechtlich gegebenes) unveräußerliches Recht abzutreten, dann entfaltet ihre Entscheidung keine rechtliche Wirkung. Wenn man nun davon ausgeht, dass aus einer liberalen Grundhaltung heraus sämtliche Freiheitseinschränkungen rechtfertigungspflichtig sind, dann ergibt sich daraus eine Begründungslast für diejenigen, die unveräußerliche Rechte befürworten. Im Folgenden sollen zwei neuere Ansätze diskutiert werden, welche vor diesem Hintergrund die Frage nach der Begründung der Unveräußerlichkeit von Rechten stellen.
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Die Herausforderung dieser rechtsethischen Auseinandersetzung mit dem Konzept unveräußerlicher Rechte ergibt sich somit in Bezug auf die Rechtfertigung der Freiheitseinschränkung. Die Unveräußerlichkeit kann aus liberaler Sicht durchaus begründet sein. Allerdings darf diese Begründung weder rechtspaternalistisch sein, in dem Sinne, dass ein Individuum zu seinem eigenen Wohl bevormundet werden darf. Noch darf die Begründung rechtsmoralistisch sein (zur Unterscheidung siehe Hart 1963, S. 31): Die Unveräußerlichkeit darf nicht allein durch spezifische als objektiv angenommene gesellschaftliche, religiöse, nationale usw. Werte begründet werden.
1. Liberaler Utilitarismus
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Hardin stellt sich die Frage, wie unveräußerliche Rechte aus einer liberalen Perspektive gerechtfertigt sein können. Originellerweise schlägt er eine utilitaristische Argumentation vor. Unveräußerliche Rechte seien in jenen sozialen Kontexten notwendig, wo die Summe individueller Entscheidungen zu einem kollektiv ungewünschten Resultat führen (Hardin 1986, S. 58-59). Er beschreibt sog. kollektive Handlungsprobleme, die durch die Unmöglichkeit der Veräußerung von Rechten gelöst werden können: Da sich alle Individuen zwar individuell für eine Veräußerung entscheiden wollen, sich aber alle Individuen zugleich das Resultat der Summe der Entscheidungen nicht wünschen, kann die Einschränkung einer Veräußerungs-Entscheidung im Einzelfall gerechtfertigt werden.
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Zur Erläuterung zieht Hardin ein Beispiel eines Unternehmens heran, in dem alle Angestellten neun Stunden arbeiten. Wenn es nun einer einzelnen Arbeitnehmerin möglich wäre, zum selben Lohn zehn Stunden Arbeit anzubieten und so gleichsam das Angebot aller anderen zu unterbieten, dann würde dadurch eine Konkurrenzsituation entstehen, die für die Gesamtheit aller Arbeitnehmenden schlecht wäre. Um in einem solchen Wettbewerb standzuhalten, wären die anderen nunmehr gezwungen, dasselbe Arbeitsangebot zu leisten. Das Resultat der kollektiven Handlung wäre somit die Erhöhung des Pensums auf zehn Stunden. Um diesem von allen Individuen gleichsam unerwünschten Zustand vorzubeugen, ist gemäß Hardin ein unveräußerliches Recht (zu nicht mehr als neun Stunden Arbeit verpflichtet zu werden) gerechtfertigt (ebd. S. 58). Bei Hardins Argumentation wird also nicht auf objektive Werte abgestützt. Ebenso wird dadurch nicht eine Bevormundung des Individuums begründet, da die Freiheiten im Interesse aller und nicht bloß demjenigen der entscheidenden Person beschnitten werden. Insofern kann die Freiheitseinschränkung der Individuen zur Vermeidung kollektiver Handlungsprobleme aus einer liberalen Perspektive gerechtfertigt sein.
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Nun setzt eine solche Argumentation aber immer eine bestimmte Zwangslage als versteckte Annahme voraus, ohne die ein solch ungesunder Konkurrenzkampf nicht stattfinden würde. Wenn allerdings die Arbeitslosigkeit niedrig ist (bzw. keine Arbeitgeberin über ein Arbeitsmonopson verfügt), dann gibt es für die Arbeitnehmenden stets eine Möglichkeit, in einem anderen Betrieb zu arbeiten, bei welchem das Pensum ihrem Bedürfnis entspricht und somit besteht die Möglichkeit, die angebotene Anzahl Arbeitsstunden selbst zu beeinflussen. Das Argument setzt also bestimmte ökonomische Zwänge voraus (Steiner 2013, S. 241), die das kollektive Handlungsproblem erst ermöglichen. Es ist nun nicht hinreichend klar, weshalb bei gegebenen Zwangslagen ein unveräußerliches Recht zur Lösung eines kollektiven Handlungsproblems herangezogen werden sollte und die Zwangslage nicht auf politischer Ebene beseitigt werden sollte. Das von Hardin eingeführte Argument vermag also die rechtliche Unmöglichkeit der Veräußerung von Rechten nicht hinreichend zu begründen (für eine ausführliche Kritik siehe auch Kuflik 1986).
2. Drittschädigung durch Veräußerbarkeit
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McConnell sieht unveräußerliche Rechte ebenso nicht als paternalistische oder moralistische Einschränkung. Er begründet die Unveräußerlichkeit bestimmter Rechte dadurch, dass die Veräußerungsmöglichkeit unter bestimmten Umständen eine Drittschädigung zulässt (McConnell 2000, S. 26 f. und S. 30). Durch die Veräußerungsmöglichkeit, so die Argumentation, kann der Schutz dieser Rechte generell, d.h. auch unbeteiligter Individuen beeinträchtigt werden. Die Freiheit des Einzelnen dürfe deshalb beschnitten werden, weil durch die Veräußerbarkeit über ein Recht alle anderen Rechtstragenden negativ betroffen sein können. Ist eine solche Schädigung von Drittpersonen durch die Veräußerung eines Rechtes gegeben, dann stellt die rechtliche Unmöglichkeit der Veräußerung eine Freiheitseinschränkung dar, die selbst durch das (unter den Anhängenden einer liberalen Theorie) allgemein akzeptierte Mill'sche Schädigungsprinzip gerechtfertigt sein kann (Mill 2009, S. 22). Liegt eine ungewollte Schädigung einer unbeteiligten Drittperson vor, sind unveräußerliche Rechte somit mit einer liberalen Vorstellung des Rechts vereinbar.
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Eine solche Schädigung ist allerdings nicht offensichtlich auszumachen. Auf den ersten Blick ist eine Veräußerung nicht als Interaktion zweier oder mehrerer Rechtssubjekte, sondern vorwiegend als eine Privatangelegenheit zu werten. Um aufzuzeigen, inwiefern eine Veräußerung eine Schädigung beinhalten kann, bedarf es somit einiger Erläuterungen. Eindrücklich ist hierzu McConnells Argumentation in Bezug auf das Verbot der Tötung auf Verlangen (McConnell 1984, S. 53 f.; ders. 2000, S. 83 ff.). Eine Liberalisierung dieser Praxis (die Anerkennung der rechtlichen Gültigkeit der Einwilligung in die Tötung) würde zuletzt dazu führen, dass dem 'Wert des Lebens' ein geringeres moralisches Gewicht beigemessen würde. Wenn es einer Person erlaubt wäre, eine andere Person aufgrund ihres Einverständnisses zu töten, dann würde dies gemäß McConnell die Wahrnehmung des Rechts auf Leben in einer Gesellschaft grundsätzlich verändern. Der Schutz des Rechtes würde dadurch nicht mehr denselben ultimativen Stellenwert einnehmen und die Veräußerungsmöglichkeit hätte deshalb eine schädigende Wirkung auf die gesamte Gesellschaft.
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Eine solche Argumentation nimmt so gesehen die Form einer sog. schiefen Ebene (auch 'Dammbruch-Argument' genannt) an. Die Erlaubnis, bzw. Ermöglichung einer bestimmten Handlung, so die These, führe zu weitreichenden Veränderungen in der Gesellschaft, z.B. zu einem Wertewandel. Diese wiederum haben zur Folge, dass zuletzt ein ungewünschter Zustand eintrete. Deshalb sei es von vornherein gerechtfertigt, die Ausübung gewisser individueller Freiheiten zu unterbinden, um diesen Prozess und das dadurch herbeigeführte, ungewünschte Resultat zu verhindern.
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Mit dieser Schlussfolgerung sind nun aber gleich mehrere Probleme verbunden. Erstens beinhaltet die Vorstellung eines gesellschaftlich unerwünschten Zustandes ein substantielles Werturteil, das nicht unbedingt alle Mitglieder einer Gesellschaft teilen und das deshalb jenen gegenüber begründet werden muss. Zweitens besteht das Argument aus einer Reihe empirischer Hypothesen über gesellschaftliche Entwicklungen, die zu komplex sind, um ihre Gültigkeit untermauern zu können (vgl. Guckes 1997, S. 8 f.). Drittens liegt aus liberaler Sicht die Begründungslast immer auf den Schultern derjenigen, die eine Freiheitseinschränkung befürworten. Die Existenz einer schiefen Ebene ist somit als Hypothese ungenügend, um für eine Unveräußerlichkeit bestimmter Rechte zu argumentieren.
VII. Zusammenfassung
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Unveräußerliche Rechte beinhalten rechtliche Positionen, die von den Trägerinnen und Trägern nicht freiwillig abgegeben oder transferiert werden können. Es besteht eine Unmöglichkeit, den eigenen rechtlichen Status zu verändern, d.h. andere Personen von Pflichten, die durch das subjektive Recht bestimmt sind, zu entbinden und ihnen rechtliche Freiheiten und Möglichkeiten einzuräumen.
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Liberale kontraktualistische Theorien setzen unveräußerliche Rechte als Axiome der Theorie voraus. Es handelt sich im Kontext dieser Theorien um Rechte, die in einem Gesellschaftsvertrag nicht von den rechtsunterworfenen Individuen an einen Staat abgetreten werden können. Diese Rechte begründen somit die Grenzen staatlicher Eingriffe in die Freiheiten von Individuen.
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Als unveräußerlich können allerdings auch jene Rechte bezeichnet werden, bei welchen die rechtstragende Person keine Befugnis besitzt, sie aufzugeben oder sie zu transferieren. Somit lassen sich unveräußerliche Recht auch im positiven Recht aufgrund von Einschränkungen der Vertragsfreiheit und der Unwirksamkeit einer Einwilligung identifizieren.
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Eine Willenstheorie von Rechten kann solche Rechte nicht erfassen und ist somit entweder zur Behauptung verpflichtet, dass unveräußerliche rechtliche Positionen keine Rechte darstellen. Oder dass Rechte nicht mit Unmöglichkeiten zu deren Aufgabe oder Transfer einherkommen sollen. Insofern ist die Möglichkeit der Existenz unveräußerlicher Rechte ein Streitpunkt zwischen Theorien subjektiver Rechte.
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Die Unmöglichkeit zur Veräußerung bestimmter Rechte wurde in naturrechtlichen Theorien unterschiedlich versucht, aufgrund eines logischen Widerspruchs der Veräußerung an sich oder zum Status der Person zu begründen. Die zugrundeliegenden Argumente sind jedoch kritisch zu betrachten. Offensichtliche Widersprüche in der Veräußerung bestimmter Rechte sind nicht auszumachen.
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Neuere Ansätze zur Begründung unveräußerlicher Rechte versuchen die Unveräußerlichkeit bestimmter Rechte als eine aus liberaler Sicht moralisch problematischen Freiheitseinschränkung zu rechtfertigen. Davon ausgehend, bedarf es einer Begründung, weshalb es den Individuen unmöglich sein sollte, über ihre eigenen Rechte frei zu verfügen.
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