Zurechnung
Erstpublikation: 07.04.2011
I. Begriff der Zurechnung direkter Verantwortlichkeit und Kausalnexus
II. Zurechnung und freie Willensentscheidung
III. Zwei Freiheitsbegriffe und zwei Zurechnungsstufen
IV. Ordentliche und außerordentliche Zurechnung
V. Zurechnung von Unterlassungen
VI. Sonderkonstellationen der Zurechnung von Verantwortung
VII. Zurechnung indirekter Verantwortlichkeit
I. Begriff der Zurechnung direkter Verantwortlichkeit und Kausalnexus
1
Zurechnung (auch: Zuschreibung, Imputation, imputatio) einer Handlung, einer Unterlassung, eines Erfolgseintritts etc. bedeutet, dass man eine Person für ein bestimmtes Verhalten und ggf. dessen Folgen verantwortlich macht.
2
Wer bei einer solchen Zurechnung fragt, ob eine Person verantwortlich für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses (oder auch allgemeiner: für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts) ist, kommt an einer Klärung des Begriffs Ursache und dessen Eigenschaften nicht vorbei (Hier soll es zunächst um direkte Verantwortlichkeit gehen. Dieser Begriff korrespondiert dabei dem Begriff indirekter Verantwortlichkeit, wie er im Abschnitt VII. noch näher erläutert werden wird). Denn man wird kaum in Abrede stellen können, dass Verantwortlichkeit für ein Ereignis eine (und sei es auch „entfernte“) ursächliche Verknüpfung zwischen der Person, die verantwortlich gemacht werden soll, und dem Ereignis, für das sie verantwortlich gemacht werden soll, notwendig voraussetzt. (Das heißt natürlich nicht, dass aus der Verursachung eines Ereignisses in jedem Fall die Verantwortlichkeit für dieses Ereignis folgt.)
3
Eine Kausalrelation („A ist die Ursache von B“ bzw. „B ist die Wirkung von A“) ist dadurch gekennzeichnet, dass sie asymmetrisch, irreflexiv und transitiv ist. Sie ist asymmetrisch, weil eine Wirkung zumindest zeitlich stets nach ihrer Ursache eintritt und daher nicht ihrerseits Ursache dieser Ursache gewesen sein kann. Für keine denkbare Einsetzung von A, B gilt demnach: A U B → B U A (wobei U die Relation „Ursache von“ kennzeichnen soll). Weiterhin ist die Kausalrelation irreflexiv, weil kein Ereignis (oder Sachverhalt) sich selbst verursachen kann; d.h. für kein A gilt: A U A. Und schließlich lässt sich feststellen, dass wir die Kausalrelation als transitiv auffassen. Damit gilt für alle A, B, C die folgende Beziehung: (A U B /\ B U C) → A U C. Diese Feststellung über die Transitivität der Kausalrelation ist insofern wichtig, als sie sich nicht von selbst versteht. Die Annahme von Transitivität der Kausalrelation bedeutet, dass auch eine (entferntere) Ursache eines Erfolges als Ursache dieses Erfolges bezeichnet wird und nicht etwa als Ur-Ur-(Ur- usw.)Sache. Letzteres wäre ein Vorgehen, wie es etwa bei der Relation „Vater von“ praktiziert wird. Denn hier ist der „Vater des Vaters von“ A eben nicht wiederum ein „Vater von“ A, sondern dessen Großvater, und der Vater des Großvaters ist der Urgroßvater und dessen Vater der Ururgroßvater usw.
4
Denkt man sich eine Reihe von Dominosteinen, die hintereinander aufgestellt worden sind, so ermöglicht es erst die These von der Transitivität der Kausalrelation zu sagen, dass auch der erste umfallende Dominostein, der seinen Impuls an die nach ihm stehenden Steine weitergibt, bis der Impuls beim letzten Stein ankommt, der dann in der Reihe schließlich auch umfällt, eine Ursache dafür war, dass dieser letzte Stein umgefallen ist – und nicht nur eine von vielen Ur-Ur-Ursachen in der Reihe der umfallenden Dominosteine. Im Strafrecht korrespondiert dieser Überlegung im Übrigen die These von der „Äquivalenz“ (= „Gleichwertigkeit“) aller Bedingungen eines Erfolgseintritts (sog. Äquivalenztheorie). Diese These bringt insbesondere zum Ausdruck, dass auch derjenige, der relativ weit hinten in einer Kausalkette steht, grundsätzlich genauso verantwortlich für das ist, was ursächlich aus seinem Verhalten hervorgeht, wie jemand, der gleichsam nahe am Erfolgseintritt dran ist: Auch wer mit einem kleinen Stein eine Lawine auslöst, ist ebenso für den Tod des von der Lawine Verschütteten verantwortlich zu machen, wie derjenige, der das Opfer unmittelbar mit eigenen Händen erwürgt.
5
Wie eng diese Überlegung mit der These von der Transitivität der Kausalrelation zusammenhängt, hat z.B. schon Christian Wolff (1679-1754) in folgender Passage seines Werkes Philosophia Prima sive Ontologia (1736) deutlich gemacht, in der er sich u.a. auf den Satz „Quidquid est causa causae, etiam est causa causati“ („Was auch immer die Ursache der Ursache ist, ist auch die Ursache des Verursachten“) beruft:
6
„§ 928. Causa causae est etiam causa causati... Ita in exemplum, quo saepe usi fuimus in hac doctrina, causa accensionis pulveris pyrii est homo, qui bombardam oneratam & directam solvit. Pulvis pyrius accensus vi sua elastica globum ex bombarda expellit determinata quadam celeritate & secundum directionem bombardae atque adeo causa est explosionis globi. Est igitur & is qui bombardam oneravit, direxit & solvit causa explosionis globi. Hinc & in communi sermone globum explodere dicitur, qui bombardam oneratam & directam solvit. Similiter globus ex bombarda explosus est causa vulneris corpori humano inflicti, in quod impingit. Ergo etiam vulneris hujus causa is, qui globum ex bombarda solvit. Quamobrem communis quoque usus loquendi fert, quod is dicatur globo ex bombarda exploso alterum vulnerasse.“ – „Die Ursache der Ursache ist auch die Ursache des Verursachten... Ebenso ist es in einem Beispiel, das wir schon oft in dieser Lehre verwendet haben: Die Ursache für die Entzündung des Schießpulvers ist der Mensch, der das geladene und ausgerichtete Geschütz auslöst. Das entzündete Schießpulver schleudert die Kugel mit Hilfe seiner elastischen Kraft aus dem Geschütz, und zwar mit einer bestimmten Geschwindigkeit und gemäß der Ausrichtung des Geschützes, und es ist daher die Ursache für das Herausfliegen der Kugel. Es ist daher der, der das Geschütz geladen, ausgerichtet und ausgelöst hat, die Ursache für das Herausfliegen der Kugel. Und daher wird von dem, der das geladene und ausgerichtete Geschütz ausgelöst hat, in der Alltagssprache gesagt, dass er die Kugel zum Herausfliegen gebracht habe. Gleichfalls ist die aus dem Geschütz herausfliegende Kugel die Ursache der Verwundung des verletzten Menschen, den sie trifft. Daher ist auch derjenige die Ursache für diese Verwundung, der die Kugel zum Herausfliegen aus dem Geschütz gebracht hat, und folglich auch der, der das Geschütz geladen, ausgerichtet und ausgelöst hat. Aus diesem Grund gibt es den allgemeinen Sprachgebrauch, dass von jenem gesagt wird, er habe durch das Abschießen einer Kugel aus einem Geschütz einen anderen verwundet.“
7
Das Zitat macht (indirekt) klar, dass derjenige, der z.B. ein Geschütz abfeuert, nicht mit der „Ausrede“ gehört wird, er habe doch den Tod des Opfers nicht verursacht, sondern dies habe erst die Kugel bewirkt, die das Opfer getroffen habe, er habe lediglich die Explosion des Pulvers verursacht. Gerade wegen der Transitivität der Kausalrelation gilt diese „Ausrede“ als widerlegt. Diese Argumentationsfigur haben daher auch Juristen gern für ihre Zwecke genutzt. So schreibt etwa der englische Jurist Sir Matthew Hale (1609-1676) in seinem Werk The History of the Pleas of the Crown (1736):
8
- „But if a man receives a wound, which is not in itself mortal, but either for want of helpful applications, or neglect thereof, it turns to a gangrene, or a fever, and that gangrene or fever be the immediate cause of his death, yet this is murder or manslaughter in him, that gave the stroke or wound, for that wound, tho it were not the immediate cause of his death, yet, if it were the mediate cause thereof, and the fever or gangrene was the immediate cause of his death, yet the wound was the cause of the gangrene or fever, and so consequently is causa causati.“
9
Die von beiden genannten Autoren in Anspruch genommene Formel („Quidquid est causa causae, etiam est causa causati“) über die Transitivität der Kausalrelation ist im Übrigen schon sehr viel früher bekannt gewesen (zu weiteren Nachweisen des Satzes vgl. Joerden 1988, S. 16 ff.) und diente neben den Feststellungen über die Irreflexivität und die Asymmetrie der Kausalrelation zur Darlegung des sog. kosmologischen Gottesbeweises (näher zu diesem und weiteren Gottesbeweisen vgl. Schwemmer/Wimmer 1980). Aus den genannten formalen Eigenschaften der Kausalrelation suchte man nämlich (unter Hinzunahme des Gedankens, dass man sich eine aus der Unendlichkeit kommende Kausalkette nicht vorstellen kann) abzuleiten, dass es irgendwann (gleichsam in ferner Vorzeit) einen ersten, nicht verursachten Anfang der Kausalkette gegeben haben müsse, den man als Gott zu bezeichnen habe. Besonders deutlich hat dies etwa Nikolaus von Amiens (um 1200) in seiner Schrift De arte, seu articulis catholicae fidei (fälschlich unter dem Namen des Alanus de Insulis veröffentlicht; näher dazu Joerden 1988, 17, Fn. 8 m.w.N.) zum Ausdruck gebracht:
- „... Omnis causa prior ... est suo causato.“ – „Jede Ursache ist früher als das von ihr Verursachte.“ ...
- „I. Quidquid est causa causae, est causa causati.“ – „Was auch immer die Ursache der Ursache ist, ist (auch) die Ursache des Verursachten.“ ...
- „VIII. Nihil est causa sui.“ – „Nichts ist Ursache seiner selbst.“
- „IX. ... Nullius ... rei causae in infinitum ascendunt“ – „Keines Dinges Ursachen reichen ins Unendliche.“ ...
- „XII. ... Unde manifestum est, unam tantum esse omnium causam supremam quam ratiocinandi gratia dicimus Deum.“ – „... Damit steht fest, dass es nur eine höchste Ursache gibt, die wir dank eines Vernunftschlusses Gott nennen.“ ...
- „XVII. Deum nulla scientia, sed sola Fide deprehendimus ... Fides igitur utique super opinionem, sed infra scientiam.“ – „Gott erkennen wir nicht durch das Wissen, sondern nur durch den Glauben ... Der Glaube steht damit über der (bloßen) Meinung, aber unter dem Wissen.“
10
Hier werden die Transitivität („Quidquid est causa causae, est causa causati“), die Asymmetrie („Omnis causa prior ... est suo causato“) und die Irreflexivität der Kausalrelation („Nihil est causa sui“) thematisiert und ein Gottesbeweis darauf gegründet, wobei es im vorliegenden Kontext nicht darauf ankommen soll, ob dieser Gottesbeweis nun schlüssig ist oder nicht. (Allgemein zur Diskussion um Gottesbeweise vgl. etwa Schwemmer/Wimmer 1980 m.w.N. sowie Swinburne 1987. Zur Kritik u.a. des kosmologischen Gottesbeweises vgl. schon Kant 1787, S. 403 ff.) Interessanter nämlich als diese Frage ist hier, wie man vor dem Hintergrund der genannten Eigenschaften der Kausalrelation überhaupt noch begründen kann, dass eine einzelne Person für den Eintritt eines Erfolges (im strafrechtlichen oder auch moralphilosophischen Sinn) verantwortlich ist. Denn angesichts eines durchgängigen Kausalnexus in der Welt, steht hinter jeder Entscheidung einer Person immer erneut eine Kette von Ursachen, die diese Entscheidung hervorgerufen hat, so dass man – ohne weitere Voraussetzungen zu machen – einer Person für das von ihr Verursachte ebenso wenig Verantwortung zurechnen kann, wie man der Kanonenkugel in dem obigen Beispiel von Christian Wolf sinnvollerweise „Verantwortung“ für die Verwundung des getroffenen Opfers zurechnen könnte. Es sei denn, man wollte den Begriff verantwortlich für mit der Relation „Ursache von“ gleichsetzen (und nicht lediglich letzteren Begriff als notwendige Bedingung für ersteren Begriff ansehen). Das aber hätte die ebenfalls kontraintuitive Konsequenz, dass jede Ursache in einer Kausalkette für den Eintritt der nachfolgenden Wirkungen verantwortlich wäre. Da dies nicht plausibel ist, bliebe auf den ersten Blick nur die Möglichkeit zu postulieren, dass für alles Geschehen in der Welt (einschließlich des „Bösen“) letztlich nur Gott verantwortlich gemacht werden könnte, weil er als einzige Ursache (per definitionem) seinerseits in seinem Verhalten nicht verursacht wurde.
11
Dass hierin ein Problem gerade für ein religiös geprägtes Weltbild liegen kann, war Philosophen und Theologen schon frühzeitig klar. (Unter „religiös geprägt“ sei in diesem Zusammenhang ein Weltbild verstanden, das die Entstehung der Welt auf zumindest ein metaphysisches Subjekt zurückführt. Die oben diskutierte Problematik kommt aber natürlich auch nicht einfach dadurch in Wegfall, dass man an die Stelle Gottes den „Urknall“ oder eine ähnliche Konzeption setzt, da man der Beantwortung der Frage, was denn vor dem „Urknall“ war, damit nicht enthoben ist.) Hier sei nur auf die Diskussion Bezug genommen, die Thomas von Aquin (1225/6–1274) in seinem Werk Summa Theologiae (q. 79, Art. 1, obj. 3) dieser Problematik gewidmet hat:
- „3. Praeterea, quidquid est causa causae, est causa effectus. Sed Deus est causa liberi arbitrii, quod est causa peccati. Ergo Deus est causa peccati.“ – „Außerdem, was auch immer die Ursache der Ursache ist, ist auch die Ursache des Effektes. Aber Gott ist die Ursache der freien Entscheidung, die die Ursache der Verfehlung ist. Daher ist Gott die Ursache der Verfehlung.“
II. Zurechnung und freie Willensentscheidung
12
Thomas sieht demnach durchaus das Problem, dass angesichts der Transitivität der Kausalrelation Gott eigentlich auch die Ursache aller Verfehlung (wörtlich: Sünde) in der Welt genannt werden müsste („Deus est causa peccati“). Aber Thomas versucht dieser Konsequenz zu entkommen, indem er einen Weg der Argumentation eröffnet, dessen zentraler Ansatz die – relativ zu der Determiniertheit allen Weltgeschehens durch Gott – freie Willensentscheidung des einzelnen Menschen in den Vordergrund rückt (Thomas von Aquin, a.a.O):
- „Ad tertium dicendum quod effectus causae mediae procedens ab ea secundum quod subditur ordini causae primae, reducitur etiam in causam primam. Sed si procedat a causa media secundum quod exit ordinem causae primae, non reducitur in causam primam: sicut si minister faciat aliquid contra mandatum dimini, hoc non reducitur in dominum sicut in causam. Et similiter peccatum quod liberum arbitrium committit contra praeceptum. Dei, non reducitur in Deum sicut in causam.“ – „Zum Dritten ist zu sagen, dass der Effekt der mittleren Ursache aus dieser hervorgeht, und wenn er ferner der Ordnung der ersten Ursache unterworfen ist, ist er damit auch auf die erste Ursache zurückzuführen. Aber wenn er so aus der mittleren Ursache hervorgeht, dass er heraustritt aus der Ordnung der ersten Ursache, dann ist er nicht auf die erste Ursache zurückzuführen. Ebenso ist es, wenn ein Diener etwas gegen den Befehl seines Herrn tut; dies ist nicht auf den Herrn wie auf eine Ursache zurückzuführen. Und ganz entsprechend ist die Verfehlung, die aus freier Willensentscheidung gegen die Vorschriften Gottes begangen wird, nicht auf Gott als deren Ursache zurückzuführen.“ – Wenn es hier zu Beginn des Textes „Zum Dritten ist zu sagen...“ heißt, so bezieht sich dies gerade auf den oben zitierten „3. Einwand“ (objectio 3) gegen die Verantwortlichkeit des Menschen, den Thomas nunmehr widerlegen möchte. Siehe auch Thomas von Aquin 1953, q. 3, art. 3, ad 8: „Unde patet quod in arbitrio voluntatis positum est omne peccatum.“ – „Danach ist klar, dass die gesamte Verfehlung in der Willensentscheidung liegt.“
13
Mit der Idee einer freienWillensentscheidung ist (nach Thomas zumindest im Hinblick auf die von der göttlichen Ordnung abweichende Sünde) nunmehr der Weg zu einer Verantwortlichmachung des Individuums für seine Taten eröffnet. Ihm kann zugerechnet werden, was er anrichtet, und nicht mehr Gott ist für alles und jedes (und insbesondere nicht mehr für die Sünden der Menschen) verantwortlich. Wieder mag offen bleiben, ob damit das theologische Problem wirklich gelöst ist, für den strafrechtlichen Kontext wird jedenfalls die Analogie deutlich. Indem und nur indem wir den Menschen bei seinem Handeln (und Unterlassen) als frei betrachten, ist es überhaupt sinnvoll, Verantwortung zuzuschreiben. (Ob der Mensch wirklich frei ist, wird einerseits bereits aus prinzipiellen Gründen nie zu ergründen sein, weil die Kategorie der menschlichen Freiheit keine Kategorie der empirischen Wissenschaften ist, und zum anderen ist für den vorliegenden Kontext nur entscheidend, dass ohne die Annahme von Freiheit und damit auch der Freiheit, anders als geschehen handeln zu können, jedenfalls die Zuschreibung von Verantwortung für den Eintritt eines Ereignisses von vornherein sinnlos wäre; allg. zur Freiheitsproblematik vgl. z.B. die Beiträge in Pothast 1978; zu der neueren Debatte, inwieweit die Ergebnisse der modernen Hirnforschung auch Bedeutung für das Recht entfalten, vgl. z.B. einerseits Hochhuth 2005 und andererseits Wittmann 2009, jeweils m.w.N.)
14
Nimmt man an, dass der Mensch bei seinem Handeln (grundsätzlich) frei ist, schreibt man dem Individuum die Fähigkeit zu, eine Kausalkette gleichsam neu zu beginnen (Kant nennt diese Fähigkeit „Spontaneität“; vgl. Kant 1787, z.B. 309), ohne dass dem eine diesen Anfang einer Kausalkette verursachende Ursache vorausginge. Der gedankliche Akt des Urteilers, der in dieser Verknüpfung einer neu begonnenen, zu einem Ereignis E führenden Kausalkette einerseits und dem Individuum andererseits besteht, wird herkömmlich als Zurechnung (imputatio), oder auch als Zuschreibung bezeichnet. Kant etwa drückt jenen Zusammenhang in seiner Schrift Die Metaphysik der Sitten (1797) wie folgt aus (Kant 1797, 227):
- „Z u r e c h n u n g (imputatio) in moralischer Bedeutung ist das U r t h e i l, wodurch jemand als Urheber (causa libera) einer Handlung, die alsdann T h a t (factum) heißt und unter Gesetzen steht, angesehen wird.“
15
Verantwortlich für den Eintritt eines Ereignisses (z.B. eines strafrechtlich relevanten Erfolges) ist danach die Person, die als causa libera (= freie Ursache) des Erfolgseintritts angesehen werden kann. (Zu Kants Überlegungen in Kant 1797, 228, zum Grad der jeweiligen Zurechnung vgl. Joerden 1991.)
16
In struktureller Hinsicht korrespondiert diese Vorgehensweise der Problematik, die sich bei der Suche nach einer hinreichenden Begründung für eine These oder eine sonstige Behauptung ergibt. Hans Albert hat diese Situation in seiner Schrift Traktat über kritische Vernunft mit der Lage des Baron von Münchhausen verglichen, der versucht, sich an den eigenen Haaren aus dem Sumpf zu ziehen. Wer nämlich für eine beliebige These eine Begründung geben will, sieht sich vor folgendes Münchhausen-Trilemma gestellt (vgl. Albert 1980, 13):
- „... Wenn man für alles eine Begründung verlangt, muß man auch für die Erkenntnisse, auf die man jeweils die zu begründende Auffassung – bzw. die betreffende Aussagen-Menge – zurückgeführt hat, wieder eine Begründung verlangen. Das führt zu einer Situation mit drei Alternativen, die alle drei unakzeptabel erscheinen, also: zu einem Trilemma, das ich angesichts der Analogie, die zwischen unserer Problematik und dem Problem besteht, das der bekannte Lügenbaron einmal zu lösen hatte, das Münchhausen-Trilemma nennen möchte. Man hat hier offenbar nämlich nur die Wahl zwischen:
- 1. einem infiniten Regreß, der durch die Notwendigkeit gegeben erscheint, in der Suche nach Gründen immer weiter zurückzugehen, der aber praktisch nicht durchzuführen ist und daher keine sichere Grundlage liefert;
- 2. einem logischen Zirkel in der Deduktion, der dadurch entsteht, daß man im Begründungsverfahren auf Aussagen zurückgreift, die vorher schon als begründungsbedürftig aufgetreten waren, und der, weil logisch fehlerhaft, ebenfalls zu keiner sicheren Grundlage führt; und schließlich:
- 3. einem Abbruch des Verfahrens an einem bestimmten Punkt, der zwar prinzipiell durchführbar erscheint, aber eine willkürliche Suspendierung des Prinzips der zureichenden Begründung involvieren würde.“
17
Die Problematik einer Zurechnung von Verantwortlichkeit bei durchgängigem Kausalnexus aller Ereignisse der Welt ist ähnlich:
18
Entweder man gerät in einen infiniten Regress, weil man für jede Ursache wieder eine Ursache angeben kann (und muss), die jene Ursache verursacht hat usw. ad infinitum. Auf diese Weise ist die Zurechnung von Verantwortlichkeit nicht möglich, da sie sich gleichsam im Nebel der Vergangenheit verliert (oder letztlich allein auf Gott führen kann; vgl. oben).
19
Oder man gerät in einen logischen Zirkel, indem man behauptet, eine Wirkung könne sich selbst verursacht haben (das ist die These von der Möglichkeit einer causa sui, die man über Spinoza 1977 – der diesen Begriff nur für Gott verwendet – hinausgehend auch auf andere Handlungssubjekte anwenden könnte). Dies ist indes schon deshalb kein überzeugendes Konzept, weil man dann davon ausgehen müsste, dass eine Wirkung vor ihrer Ursache da gewesen sein könnte (um diese wiederum verursachen zu können).
20
Oder man muss das „Verfahren“, d.h. in diesem Zusammenhang: den Regress entlang einer Ursachenkette, (mehr oder weniger) willkürlich abbrechen. Dieser Abbruch des Verfahrens ist es, den man inzident mit der These vornimmt, ein Individuum könne in seinem Handeln als frei angesehen werden. Denn damit „verbietet“ man den weiteren Regress (im strafrechtlichen Kontext auch als „Regressverbot“ bezeichnet) und rechnet dem frei handelnden Individuum die von ihm in Gang gesetzte Ursachenkette und deren Wirkungen zu. (Zur Darstellung der in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Lehren zum Regressverbot vgl. näher etwa Renzikowski 1997, S. 157 ff.; Schild 2010, § 25, Rdn. 25.) Allerdings ist ein solcher „Verfahrensabbruch“ nur dann akzeptabel, wenn man die Bedingungen, unter denen der Abbruch erfolgen darf, möglichst präzise definiert. Dies geschieht insbesondere im strafrechtlichen Kontext dadurch, dass man Regelungen dafür vorsieht, wann die Entscheidung eines Individuums zur Vornahme einer Handlung als frei angesehen werden kann, wobei dies üblicherweise indirekt dadurch erfolgt, dass man Bedingungen dafür festlegt, unter denen ein bestimmtes Verhalten als unfrei gilt.
III. Zwei Freiheitsbegriffe und zwei Zurechnungsstufen
21
Dabei sind zwei Freiheitsbegriffe (bzw. Begriffe von Unfreiheit) zu verwenden, ebenso wie man auch zwischen zwei Stufen der Zurechnung (imputatio facti und imputatio iuris) zu unterscheiden hat (vgl. Hruschka 1987a, 1987b, 2005). Bei der imputatio facti (Zurechnung als Handlung) geht es um die Freiheit zu handeln, d.h. um die Fähigkeit zur Anwendung entsprechender Erfahrungsregeln, die Handeln überhaupt erst ermöglichen. Diese Anwendung von Erfahrungsregeln und das dadurch gesteuerte Handeln setzen zum einen (objektiv) das Vorhandensein einer Handlungsalternative und zum anderen die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (im strafrechtlichen Schrifttum leicht missverständlich oft als „objektive Zurechnung“ bezeichnet) voraus. Weiterhin erfordert diese (Handlungs-)Freiheit Tatbewusstsein, d.h. die betreffende Person muss gewusst haben, was sie tut (vgl. § 16 I 1 StGB). Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, so ist grundsätzlich eine (ordentliche) Zurechnung des betreffenden äußeren Geschehens als Handlung nicht möglich. (Zu Ausnahmen vgl. noch im Folgenden im Zusammenhang mit dem Begriff der außerordentlichen Zurechnung.)
22
Auf einer zweiten Stufe der Zurechnung geht es – nachdem die auf der ersten Stufe zugerechnete Handlung als rechtswidrig kritisiert worden ist (applicatio legis ad factum) – um die Zurechnung zur Schuld (imputatio iuris). Hierbei wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich entgegen der vom Recht vorgegebenen Ordnung nicht von den Rechtsvorschriften hat zu seinem Handeln motivieren lassen, sondern sich für den Verstoß gegen das Recht entschieden hat. Dieser Vorwurf setzt allerdings die Freiheit des Individuums voraus, sich auch für das Recht entscheiden zu können. Fehlt diese Freiheit oder ist sie (in gesetzlich anerkannten Fällen) so weit eingeschränkt, dass man es verstehen (entschuldigen) kann, dass die handelnde Person sich nicht zur Einhaltung des Rechts hat motivieren lassen, unterbleibt die Zurechnung zur Schuld und die Person wird „entschuldigt“. Dies ist im strafrechtlichen Kontext insbesondere dann der Fall, wenn die handelnde Person durch eine (anerkannte) psychologisch wirksame Notsituation (vgl. §§ 33, 35 StGB) oder auf Grund von Krankheit oder einer sonstigen seelischen Störung (vgl. § 20 2. Alt. StGB) bei ihrem Verhalten in ihrer Freiheit beeinträchtigt war oder mangels zutreffender Rechtskenntnis kein Unrechtsbewusstsein hatte (vgl. § 17 StGB und § 20 1. Alt. StGB). Liegt zumindest einer dieser Fälle vor, entfällt grundsätzlich die Zurechnung zur Schuld (zur Möglichkeit einer außerordentlichen Zurechnung vgl. nachfolgenden Abschnitt IV.).
IV. Ordentliche und außerordentliche Zurechnung
23
Vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen beiden Zurechnungsstufen sind nun allerdings auch noch zwei Arten der Zurechnung zu unterscheiden (vgl. Hruschka 1987a, 1987b, 2005). Soweit die Zurechnung bisher thematisiert wurde, ging es dabei jeweils um die ordentliche Zurechnung (oder um deren Ausschluss bei fehlender Freiheit des Individuums). Auf beiden Stufen der Zurechnung kann es nun aber auch so sein, dass die handelnde Person für das Fehlen ihrer jeweils relevanten Freiheit selbst verantwortlich ist. So etwa dann, wenn auf der 1. Stufe der Zurechnung die betreffende Person für das Fehlen ihrer (Handlungs-)Freiheit verantwortlich ist, indem sie ihre Handlungsalternative selbst beseitigt hat (z.B.: A betrinkt sich bis zum Zustand der Handlungsunfähigkeit und fällt dann in das Porzellan seines Gastgebers), oder dafür verantwortlich ist, dass ihr das Tatbewusstsein fehlt (z.B.: A beobachtet beim Autofahren nicht den Straßenverkehr, sondern sein Autoradio, und überfährt dabei eine andere Person).
24
Auch auf der 2. Stufe der Zurechnung kann es so sein, dass die handelnde Person selbst für das Fehlen ihrer auf dieser Zurechnungsstufe relevanten Freiheit verantwortlich ist, etwa weil sie ihre an sich entschuldigende Notstandslage selbst schuldhaft verursacht hat (z.B.: A hat ein Boot mutwillig zum Kentern gebracht, in dem er mit B gesessen hat. Nun kann A sich nur noch vor dem Ertrinken retten, indem er dem an eine Planke geklammerten B die Planke entreißt, um sich selbst daran über Wasser zu halten; B ertrinkt), oder weil die handelnde Person selbst dafür verantwortlich ist, dass ihr das Unrechtsbewusstsein fehlt, weil sie sich um die Rechtslage nicht gekümmert hat (z.B.: A weiß nicht, dass das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ verboten ist, obwohl er sich darüber leicht hätte informieren können; vgl. § 132a I Nr. 2 StGB), oder weil die handelnde Person ihre die Zurechnung zur Schuld an sich ausschließende Trunkenheit selbst verschuldet hat (z.B.: A betrinkt sich bis zum Zustand der Zurechnungsunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB und begeht dann eine Straftat. – Zumindest unter bestimmten Bedingungen wird eine Fallkonstellation wie diese auch als actio libera in causa bezeichnet; näher dazu noch im Folgenden).
25
In allen diesen und vergleichbaren Fällen ist darüber nachzudenken, ob der Täter trotz aktuell fehlender Freiheit (auf 1. oder 2. Zurechnungsstufe) bei seinem Verhalten nicht doch gleichwohl für das von ihm herbeigeführte Geschehen verantwortlich gemacht werden kann, eben weil er das Fehlen seiner Freiheit, also seinen sog. Zurechnungsdefekt, selbst zu verantworten hat. Im Unterschied zu der bisher erörterten Art der Zurechnung, die sich als ordentliche Zurechnung bezeichnen lässt, kann man diese (ausnahmsweise vorzunehmende) Zurechnung als außerordentliche Zurechnung bezeichnen (vgl. Hruschka 1987b, insbes. 313). Für eine außerordentliche Zurechnung spricht die allgemeine Überlegung, dass sich niemand zu seinen Gunsten auf den Eintritt einer Bedingung (hier: Zurechnungsdefekt) berufen kann, deren Eintritt er selbst treuwidrig (hier: obliegenheitswidrig) herbeigeführt hat. In § 162 II BGB („Unzulässige Einwirkung auf die Bedingung“) ist dieser Gedanke so wiedergegeben: „Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.“ Das Strafgesetz selbst trägt diesem Gedanken an mehreren Stellen Rechnung, indem es bei selbstverschuldetem Zurechnungsdefekt eine Ausnahme von dem an sich dem Handelnden zugutekommenden Zurechnungsdefekt vorsieht und damit eine außerordentliche Zurechnung des betreffenden Verhaltens als Handlung bzw. zur Schuld ermöglicht. (Mitunter fehlt es an einer gesetzlichen Regelung der Problematik; so z.B. in Deutschland für den Fall der verschuldeten Herbeiführung des Fehlens einer Handlungsalternative oder für den Fall der selbstverschuldeten Trunkenheit; vgl. dazu auch noch nachfolgend.)
26
Für die Fälle des selbstverschuldeten Fehlens von Tatbewusstsein greifen hier die Regeln über die Strafbarkeit von fahrlässigem Verhalten ein; vgl. § 16 I 2 StGB. Maßgeblich für die Fälle der selbstverschuldeten Notstandslage ist die Regel des § 35 I 2 StGB („namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat“), für die Fälle der vermeidbar irrigen Annahme einer Notstandslage i.S.d. § 35 I StGB die Regel des § 35 II StGB und für die Fälle des vermeidbar fehlenden Unrechtsbewusstseins die Regel des § 17 S. 2 StGB (vgl. auch noch z.B. §§ 113 IV, 136 IV StGB). Für die Fälle der selbstverschuldeten Trunkenheit schließlich wird dieses Ergebnis in Deutschland über die praeter legem entwickelten Regeln zur sog. actio libera in causa erreicht. (Anders z.B. in Polen, wo der Gesetzgeber auch im Hinblick auf solche Fälle eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat; vgl. Art. 31 § 3 Kodeks karny.) Die vorangehenden Beispiele zeigen, dass der Gedanke einer actio libera in causa („einer in ihrem Ursprung freien Handlung“) jedenfalls nicht auf die Problematik bei § 20 StGB begrenzt ist, sondern auch auf anderen Ebenen des sog. Verbrechensaufbaus wirksam sein kann.
27
Zu der hier nicht weiter zu verfolgenden Debatte, ob sich die Problematik der sog. actio libera in causa in den Fällen selbstverschuldeter, an sich schuldausschließender Trunkenheit durch „Vorverlegung“ des tatbestandlichen Geschehens auf den Zeitpunkt der verschuldeten Herbeiführung des Zurechnungsdefekts (d.h. das Betrinken) lösen lässt (sog. Tatbestandsmodell) oder nicht vielmehr – wie in anderen Fallkonstellationen (s.o.) – eine Ausnahme von der betreffenden Regel über den Zurechnungsausschluss (sog. Ausnahmemodell, das hier zugrunde gelegt wird) erfordert, vgl. insbes. Hruschka 1987b, S. 300 ff., S. 343 ff. mit Hinweisen auch zur Geschichte des Begriffs actio libera in causa; Hruschka 1997 u. 2005; Hettinger; Kühl 2008; Küper 1983; Lenckner/Perron 2006; Neumann 1985; Otto 2004, jeweils a.a.O. und m.w.N.; vgl. auch Joerden 1988, S. 30 ff., S. 35 ff. Für eine Interpretation des Tatbestandsmodells als Fall „mittelbarer Täterschaft“, bei der sich der Täter selbst als (schuldunfähiges) „Werkzeug“ benutzt, vgl. insbesondere Hirsch 1998; Jakobs 1998. Allerdings kommt es bei dieser Konstruktion zu Friktionen mit dem Handlungsbegriff, die sich kaum werden ohne seine Revision lösen lassen: Denn es erscheint nicht plausibel, von einer zu einem Erfolg E führenden E-Handlung eines Täters bereits zu einem Zeitpunkt zu sprechen, zu dem es zur Bewirkung des Erfolgseintritts noch eines Willensentschlusses eben dieses Täters bedurfte (und zwar seines willensgetragenen Verhaltens im schuldunfähigen Zustand). Dies ist in den Fällen der mittelbaren Täterschaft, bei der ein anderer als der mittelbare Täter als „Werkzeug“ benutzt wird, anders: Hier muss der mittelbare Täter keinen Willensentschluss mehr betätigen, um das Erfolgsziel zu erreichen, er hat vielmehr das Geschehen bereits durch die Einschaltung des „Werkzeugs“ vollständig aus seinem Willen „entlassen“ (näher dazu Joerden 1988, S. 40 ff., S. 57 ff.; Kritik an diesem Argument aber etwa bei Schild 2010, § 25, Rdn 62).
28
Das Zusammenspiel von ordentlicher und außerordentlicher Zurechnung, und zwar auf beiden Stufen der Zurechnung, kann man sich noch einmal anhand der nachfolgend wiedergegebenen Skizze verdeutlichen (vgl. Hruschka 1987a; näher zu Einzelaspekten der außerordentlichen Zurechnung auch Joshi Jubert 1994; Kindhäuser 1994).
Skizze zu den Strukturen der Zurechnung29
Die vorstehende Skizze erfasst dabei nicht nur die rechtswidrigen Handlungen, die hinter den Anforderungen des Gesetzes zurückbleiben (in der Skizze durch „<“ gekennzeichnet), sondern (auf der linken Seite der unteren Hälfte der Skizze) auch die supererogatorischen Handlungen, die über die Anforderungen des Gesetzes hinausgehen (in der Skizze durch „>“ gekennzeichnet) (näher zum Begriff der Supererogation vgl. Hruschka/Joerden 1987). Schließlich sind auch (in der Mitte der Skizze) diejenigen Handlungen erfasst, die sich ganz im Rahmen des gesetzlich Geforderten halten (in der Skizze durch „=“ gekennzeichnet). Wichtig ist dabei, dass vor der Kritik der Handlung im Rahmen der Anwendung des Gesetzes auf die Handlung strukturell kein Unterschied zwischen rechtswidrigen, rechtmäßigen und supererogatorischen Handlungen besteht, weil es bis zu diesem Punkt nur um die Frage geht, ob überhaupt ein Ereignis einer Person als von ihr durch Handlung bewirkt zugerechnet werden kann oder nicht.
30
Demnach gibt es im Rahmen ordentlicher Zurechnung insbesondere vorsätzliche rechtswidrige, aber auch vorsätzliche rechtmäßige und vorsätzliche supererogatorische Handlungen, und es gibt darüber hinaus im Rahmen außerordentlicher Zurechnung nicht nur fahrlässige rechtswidrige Handlungen (Beispiel: A erschießt versehentlich, aber für ihn vorhersehbar, den B), sondern es gibt auch „fahrlässige“ rechtmäßige Handlungen (Beispiel: A wirft versehentlich seine eigene Vase herunter, die zerbricht) und es gibt schließlich auch „fahrlässige“ supererogatorische Handlungen (Beispiel: A wirft aus Versehen eine Goldmünze im Wert von 1.000 € in die Vereinskasse, obwohl er für den Verein nur einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10 € zu zahlen hatte). In allen diesen zuletzt genannten Fällen erfolgt allerdings keine ordentliche Zurechnung, weil der Handelnde jeweils gar nicht weiß, was er tut (vgl. § 16 I 1 StGB); vielmehr ist allenfalls eine außerordentliche Zurechnung möglich, bei der trotz des Fehlens des Handlungsbewusstseins die Herbeiführung des betreffenden Erfolges dem Handelnden als seine (fahrlässige) Handlung zugerechnet werden kann.
31
Erst nach der Zurechnung als Handlung (imputatio facti) stellt sich die Frage, ob die Handlung kritisiert werden muss, wobei diese Kritik negativ ausfallen kann („rechtswidrig“), aber auch neutral („rechtmäßig“) oder positiv („supererogatorisch“) sein kann. Danach fragt sich weiter, ob der mit der Handlung verbundene Rechtsbruch oder die mit der Handlung verbundene Übererfüllung der rechtlichen Anforderungen dem handelnden Individuum vorgeworfen bzw. ihm zugutegehalten werden kann (imputatio iuris). Falls dies der Fall ist, ist das Resultat bei der rechtswidrigen Handlung die Zurechnung zur Schuld und bei der supererogatorischen Handlung die Zurechnung zum Verdienst. Folge der Zurechnung zur Schuld können dann ggf. Tadel und Strafe sein; Folge der Zurechnung zum Verdienst sind ggf. Lob und Belohnung. Und auch insofern ist dann, wenn die ordentliche Zurechnung an einem Zurechnungsdefekt scheitert (vgl. oben), an außerordentliche Zurechnung zu denken, die bei selbstverschuldetem Zurechnungsdefekt trotz des an sich gegebenen Zurechnungsdefekts ausnahmsweise doch zur Zurechnung zur Schuld (bzw. zum Verdienst) führt.
V. Zurechnung von Unterlassungen
32
Wenn man eine Person P für den Eintritt eines Ereignisses bzw. Erfolges verantwortlich macht, obwohl P diesen Erfolg nicht (aktiv) handelnd herbeigeführt hat, so kann dies nur unter Bezugnahme auf ein Unterlassen von P geschehen. Dieses Unterlassen besteht in der Möglichkeit von P zur Abwendung des Erfolgseintritts (sog. hypothetische Kausalität, auch: Quasi-Kausalität). Der Vorwurf der Unterlassung liegt demnach darin, dass die betreffende Person P nicht durch eine causa libera eine Reihe von „Gegenursachen“ in Gang gesetzt hat, die den Erfolgseintritt verhindert hätten. (Beispiel: P sieht, wie sein Kind K im See ertrinkt, unternimmt aber nichts zu K’s Rettung, obwohl P dies durch Werfen eines Rettungsringes leicht möglich gewesen wäre.) Es geht mithin jeweils um das Fehlen einer der Person P möglichen causa libera (im Beispiel: um das Fehlen des betätigten Entschlusses von P, das Kind K zu retten). Dabei sind für das Unterbleiben der Hervorbringung einer solchen causa libera ganz entsprechende Überlegungen maßgeblich wie im Rahmen der Hervorbringung einer causa libera, die einen (z.B. strafrechtlich) relevanten Erfolg herbeiführt. Was – wie oben in den Abschnitten III. und IV. erläutert – für die actio libera(in se) und die actio libera in causa hinsichtlich der beiden Stufen der Zurechnung (imputatio facti und imputatio iuris) und hinsichtlich der beiden Arten der Zurechnung (ordentlich: actio libera (in se); außerordentlich: actio libera in causa) gilt, gilt nun auch für die Unterlassung, also die omissio libera(in se) und die omissio libera in causa (zu Einzelheiten vgl. Joerden 1988, S. 47 ff.).
VI. Sonderkonstellationen der Zurechnung von Verantwortung
33
Insbesondere im strafrechtlichen Kontext gibt es nun noch eine ganze Reihe von Sonderkonstellationen der Zurechnung direkter Verantwortlichkeit. Zum einen kann es sein, dass im Rahmen der Zurechnung bei selbst zu verantwortendem Zurechnungsdefekt der Modus des Verhaltens (Handeln bzw. Unterlassen) zwischen dem zugerechneten Verhalten als solchem und dem Verhalten, dessentwegen der Täter den Zurechnungsdefekt zu verantworten hat, wechselt (Beispiel: P betrinkt sich bis zum Entstehen eines Zurechnungsdefektes und unterlässt es nunmehr, eine P auferlegte Handlungspflicht zu erfüllen). Außerdem kann es sein, dass P1 das Verhalten einer sich in einem Zurechnungsdefekt befindenden anderen Person P2 dazu einsetzt, einen strafrechtlich relevanten Erfolg herbeizuführen (sog. mittelbare Täterschaft; vgl. § 25 I 2. Alt. StGB). Beispiel: P1 spiegelt P2 vor, dass die vor ihm stehende Vase P1 gehört, und bittet P2, die Vase zu zerschlagen. Dies tut P2 auch. In Wirklichkeit gehörte die Vase aber P3. (Aus strafrechtlicher Perspektive liegt darin ein Fall des Hervorrufens einer irrigen Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestandes, und zwar hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligung. Jedenfalls für die sog. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ist damit klar, dass dann ein Fall mittelbarer Täterschaft gegeben ist.) Weiterhin ist an Fälle zu denken, in denen mehrere Personen im Hinblick auf die Herbeiführung eines Erfolges zusammenwirken (sog. Mittäterschaft; vgl. § 25 II StGB. Beispiel: P1 und P2 verabreden, gemeinsam den X zu töten, und führen dies dann auch gemeinsam aus). Auf die Einzelheiten dieser Sonderkonstellation kann hier nicht näher eingegangen werden, weil es im vorliegenden Kontext nur um die Grundstrukturen der Zurechnung gehen kann. (Zu weiteren Einzelheiten der strafrechtlichen Zurechnungsstrukturen, auch im Hinblick auf die genannten Sonderfälle vgl. Joerden 1988, insbes. S. 52 ff., S. 57 ff., S. 62 ff., S. 78 ff., S. 162 ff.; s.a. Schild 2010.)
34
Für den vorliegenden Kontext der Zurechnung direkter Verantwortlichkeit ist vor allem wichtig, dass für den Eintritt eines (strafrechtlich) relevanten Erfolges stets die Person direkt verantwortlich gemacht wird, auf deren causa libera man im Regress entlang der zum Erfolg führenden Ursachenkette als erste stößt. (Diese Formulierung bezieht sich auf Handlungen; bei Unterlassungen ist dementsprechend umzuformulieren. – Zu Problemen bei diesem Regress im Kontext fahrlässigen Verhaltens vgl. Renzikowski 1997.) Dabei entsteht grundsätzlich auch kein (Zurechnungs-)Hindernis, wenn man bei dem besagten Regress entlang der Ursachenkette auf eine von einer Person (entweder der handelnden Person selbst oder einer anderen Person) hervorgebrachte Ursache stößt, solange diese Ursache ihrerseits nicht frei, also gerade keine causa libera ist. (Die Zurechnungsfiguren der außerordentlichen Zurechnung bei selbstverschuldetem Zurechnungsdefekt und der ordentlichen Zurechnung bei mittelbarer Täterschaft beruhen gerade auf dieser Möglichkeit.) Eine „unfreie Ursache“ (causa non libera) kann bei besagtem Regress stets „übersprungen“ werden, sei sie nun eine bloße Naturursache (causa naturalis) oder eine zwar von einem Menschen hervorgebrachte, aber unfreie Ursache (causa moralis non libera).
VII. Zurechnung indirekter Verantwortlichkeit
35
Ist die im vorangehenden Abschnitt beschriebene erste causa libera im Regress entlang der Ursachenkette erreicht, muss das am Ende des obigen Abschnitts II. bereits erwähnte Regressverbot eingreifen. Denn würde man auch Personen jenseits einer causa libera direkt für einen Erfolgseintritt verantwortlich machen, bräche die gesamte Struktur der Verantwortlichkeitszuschreibung zusammen, weil einerseits die jenseits der causa libera handelnden Personen den Erfolgseintritt gar nicht selbst haben verursachen können (eine causa libera zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie ihrerseits nicht verursacht ist, weil sie frei ist) und andererseits gar nicht mehr einzusehen wäre, weshalb gerade die Person, die die causa libera hervorgebracht hat, als direkt verantwortlich aus dem alles durchdringenden Kausalnexus „herauspräpariert“ wird.
36
Dies alles heißt nun jedoch nicht, dass die jenseits der causa libera wirksam gewordenen Personen überhaupt nicht für den (strafrechtlich) relevanten Erfolgseintritt verantwortlich gemacht werden könnten. Allerdings kann dies allenfalls auf eine indirekte Weise geschehen; indirekt deshalb, weil ihr Verhalten jeweils nur von der Person, die direkt für den Erfolgseintritt verantwortlich ist, zur Ursächlichkeit für den Erfolgseintritt „gebracht worden“ ist. Wer einem Straftäter etwa dabei hilft, seine Tat zu begehen (Beispiel: A gibt B ein Gewehr, mit dem dieser den C erschießt), ist nur deshalb Ursache für den Erfolgseintritt geworden, weil die causa libera (im Beispiel: B) ihn dazu gemacht hat. Erst durch die causa libera („Täter“ B) ist das Verhalten des Gehilfen („Teilnehmer“ A) mit dem Erfolgseintritt ursächlich verknüpft worden. Dass man nun den A jedenfalls indirekt (also etwa als Gehilfen), aber eben auch nur indirekt, für den Erfolgseintritt verantwortlich macht, liegt an dieser von der causa libera („Täter“) bewirkten ursächlichen Verknüpfung mit dem Erfolgseintritt. Allerdings setzt das voraus, dass auch das Verhalten des Gehilfen frei war (also seinerseits als causa libera bezeichnet werden kann; nur ist es eben nicht die erste causa libera, auf die man beim Regress entlang der zum Erfolg führenden Ursachenkette stößt, sondern erst die zweite). Auch im Rahmen der indirekten Verantwortlichkeit kehren deshalb im Prinzip dieselben Zurechnungsstrukturen wieder, wie sie in der obigen Abbildung für die Konstellationen der direkten Verantwortlichkeit zusammengestellt worden sind. Und ähnlich wie dort (vgl. obigen Abschnitt VI.) sind auch hier eine Reihe von Sonderkonstellationen zu beachten, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden kann; näher dazu Joerden 1988, S. 87 ff., S. 96 ff., S. 113 ff.
37
Innerhalb der Kategorie „indirekt verantwortlich für“ lassen sich zumindest (vgl. noch im Folgenden) zwei verschiedene Arten der „Teilnahme“ an der Bewirkung des Erfolgseintritts unterscheiden: Anstiftung und Beihilfe (vgl. § 26 und § 27 StGB). Für beide Teilnahmeformen gilt, dass sie nur zeitlich vor der letzten causa libera vor dem Erfolgseintritt gegeben sein können, da bei beiden Formen der Teilnahme ein Täter (causa libera) vorausgesetzt wird, der zu seinem Handeln (oder Unterlassen) angestiftet wurde oder dem zu seinem Handeln (oder Unterlassen) Beihilfe geleistet wurde.
38
Aber es stellt sich natürlich das Problem der Abgrenzung dieser beiden Teilnahmeformen voneinander. In einer ersten Annäherung kann man eine Analogie zu den schon von Aristoteles vorgeschlagenen Arten der Ursache (causa) herstellen (Aristoteles 1981, 5. Buch, 2.). Aristoteles hat zwischen causa efficiens, causa finalis, causa formalis und causa materialis unterschieden; was es damit auf sich hat, zeigen – bezogen auf den von Aristoteles nicht erörterten, strafrechtlichen Kontext – die folgenden Erwägungen. Im wohl einfachsten Fall eines Tötungsdelikts nimmt der A einen Holzknüppel und erschlägt den B. Obwohl die Struktur dieses Falles klar auf der Hand liegt, lassen sich doch zumindest vier verschiedene Rollen auseinanderhalten, in denen A eine für den Tod des B relevante Entscheidung trifft.
39
1. Zunächst einmal ist es der A, der den strafrechtlich relevanten Erfolg (Tod des B) physisch herbeiführt. A ist insofern causa efficiens. – Dabei wird übrigens nicht behauptet, dass damit eine nahtlose Übereinstimmung mit der Terminologie von Aristoteles hergestellt wäre. Von dieser unterscheidet sich die hiesige Verwendungsweise des Ausdrucks causa efficiens insbesondere dadurch, dass der Begriffsbestandteil causa immer nur auf eine Person bezogen wird, die als causa angesehen wird, soweit sie über den jeweils relevanten Aspekt der Tat entscheidet. Im Rahmen dieser Rolle hat A entschieden, dass der B getötet wird.
40
2. Weiterhin ist es der A, der sich Vorstellungen darüber gemacht hat, welchen Zweck er mit der Tötung des B verfolgen will (z. B. ihn zu beerben oder ihn als Konkurrenten loszuwerden etc.). Insoweit war A causa finalis der Tötung von B. Im Rahmen dieser Rolle hat A entschieden, warum (bzw. wozu), d.h. aus welchem Grund (bzw. zu welchem Zweck), die Tötung des B erfolgte.
41
3. Ferner ist es der A, der einen Plan dafür entwickelt hat, auf welche Weise es gelingen kann, dass B von ihm zu Tode gebracht wird. Dieser Plan mag sehr rudimentär ausgebildet gewesen sein, aber es kann keinem Zweifel unterliegen, dass er notwendig war, um den B erfolgreich ums Leben zu bringen. A hat insofern auch die Rolle einer causa formalis wahrgenommen. Im Rahmen dieser Rolle hat A entschieden, wie (auf welche Weise) der B getötet wurde.
42
4. Schließlich hat der A den Holzknüppel als Tatmittel ausgewählt, um den B zu erschlagen. Der Holzknüppel lässt sich in Analogie zu der aristotelischen Terminologie als causa materialis der Tötung von B beschreiben; zumindest als deren Teil, da man natürlich auch den Körper des B im weitesten Sinne als causa materialis seines Todes ansehen kann. – Wenn hier und im Folgenden auch der A im Hinblick auf die Auswahl und Bereitstellung des Tatmittels als causa materialis bezeichnet wird, so ist damit wohl die weiteste Entfernung von der Terminologie des Aristoteles erreicht, da dieser nur an das Material eines Werkes (z.B. einer Skulptur oder eines Bauwerkes) dachte und nicht die Person im Sinn hatte, die das Material bereitstellt. Im Hinblick auf die folgenden Überlegungen erscheint eine solche Erweiterung der Terminologie jedoch als sinnvoll und legitim. Im Rahmen dieser zuletzt beschriebenen Rolle hat der A entschieden, womit (mit welchem Mittel) die Tötung des B durchgeführt wurde.
43
Indem der A den B erschlagen hat, hat er also auf zumindest vierfache Weise über die Durchführung der Tötung von B entschieden: 1. dass, 2. warum, 3. wie und 4. womit sie erfolgte. Es liegt auf der Hand, dass A sogar noch in weiteren Hinsichten über die Tötung des B entschieden hat, insbesondere wo und wann die Tötung durchgeführt wurde, doch lassen sich diese weiteren Aspekte als Unterfälle jeweils einer der vier genannten Aspekte interpretieren (wo und wann z. B. als Unteraspekte des Aspekts wie).
44
In dem genannten Beispiel ist A demnach causa efficiens, causa finalis, causa formalis und causa materialis zugleich. Dies muss indes nicht in jedem Fall so sein. A kann einzelne dieser Rollen gleichsam auf andere Personen „delegieren“. Um es zunächst an dem oft diskutierten Beispiel des Hausbaus zu zeigen: Es gibt natürlich Bauherren, die ihr Haus vollkommen allein bauen. Im Regelfall „delegieren“ sie jedoch die Ausübung einer oder mehrerer Rollen, die der Hausbau erfordert, auf andere Personen. An die Stelle der causa efficiens treten dann die Bauhandwerker, sie entscheiden nämlich (gleichsam in letzter Instanz) darüber, dass das Haus auch wirklich gebaut wird. Der Bauherr dagegen ist causa finalis des Hausbaus, indem er den Bauhandwerkern den Grund dafür liefert, warum sie das Haus bauen sollen (etwa durch das Versprechen einer Entlohnung). Causa formalis ist der Architekt, der die Baupläne ausarbeitet und über deren Durchführung wacht. Causa materialis schließlich ist primär das Baumaterial, aber in der soeben erweiterten Bedeutung des Begriffs repräsentiert dieser auch denjenigen, der das Baumaterial heranschafft und zur Verfügung stellt, den Baustoffhändler etwa.
45
So wie bei dem (in aller Regel strafrechtlich nicht relevanten) Bau eines Hauses, lassen sich auch bei einer Straftat die unterschiedlichen Rollen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, auf verschiedene Personen verteilen. Da mag es etwa sein, dass zwar A1 den Totschlag zu Lasten des B selbst durchführt (causa efficiens), dass aber eine andere Person A2 den Grund (bzw. den Zweck) für die Tatausübung geliefert hat (causa finalis), dass wiederum eine andere Person A3 den Plan für die Durchführung ausgearbeitet hat (causa formalis) und dass schließlich eine weitere Person A4 das Tatmittel zur Verfügung gestellt hat (causa materialis).
46
Offenbar unterscheidet auch das deutsche Strafrecht im Hinblick auf die Begehung eines Delikts zwischen verschiedenen Rollen, die die beteiligten Personen hierbei übernehmen können. Zentralfigur des Geschehens ist der Täter (§ 25 StGB). Daneben gibt es die Teilnehmer, so dass man dementsprechend zwischen Täterschaft und Teilnahme unterscheidet. Teilnehmer sind 1. der Anstifter, der den Täter zu dessen Tat bestimmt (§ 26 StGB), und 2. der Gehilfe, der dem Täter zu dessen Tat Hilfe leistet (§ 27 StGB), wobei die Strafrechtswissenschaft ferner zwischen verschiedenen Formen der Beihilfe, insbesondere der physischen Beihilfe und der intellektuellen Beihilfe (Erteilung von Rat), unterscheidet.
47
Zwischen diesen Rollen eines deliktischen Geschehens und den oben dargestellten Rollen der causa efficiens, causa finalis, causa formalis und causa materialis besteht nun ein Zusammenhang. Täter ist zumindest derjenige, der eine Tat selbst begeht (§ 25 I 1. Alt. StGB); damit ist seine Rolle bei der Herbeiführung des Erfolges die einer causa efficiens. Daneben kann der Täter auch alle drei weiteren Rollen in eigener Person ausführen, er kann aber auch andere Personen (indirekt) daran teilnehmen lassen. Beteiligt sich eine andere Person an der causa efficiens, so ist diese – unter bestimmten Voraussetzungen – selbst Täter (Mittäter i.S.d. § 25 II StGB; hierzu und zur sog. mittelbaren Täterschaft vgl. ob. Abschnitt VI.). Nimmt eine Person an der Tat in der Rolle einer causa finalis teil, indem sie im Täter den Entschluss zur Tat hervorruft, z.B. dadurch dass sie dem Täter ein Motiv für die Begehung seiner Tat liefert (Drohung, In-Aussicht-Stellen einer Belohnung etc.), so ist diese Person Anstifter (§ 26 StGB). Nimmt eine Person an der Tat in der Rolle einer causa formalis teil, insbesondere durch Erteilung eines Rates, wie man die Tat am besten, am einfachsten durchführen kann, so ist diese Person Gehilfe, und zwar leistet sie Beihilfe in der Form der „intellektuellen Beihilfe“ (§ 27 StGB). Nimmt eine Person an der Tat in der Rolle einer causa materialis teil, so wie diese oben erläutert wurde, z.B. dadurch, dass sie das Tatwerkzeug zur Verfügung stellt oder auf andere Weise die Tatbegehung durch geeignete Mittel erleichtert, dann ist auch diese Person Gehilfe, und zwar leistet sie Beihilfe in der Form der „physischen Beihilfe“ (§ 27 StGB). Damit ergibt sich die nachfolgende Übersicht.
48
Übersicht zu den Arten der Kausalrelation und der Beteiligung
causa efficiens | Täter (Alleintäter oder Mittäter) |
causa finalis |
Anstifter |
causa formalis | Gehilfe (intellektuelle Beihilfe) |
causa materialis | Gehilfe (physische Beihilfe) |
49
Mit dieser Übersicht ist allerdings noch nicht vollständig geklärt, wo genau die Grenze zwischen den Fällen der Anstiftung und solchen der Beihilfe verläuft. Hier kann es zur weiteren Präzisierung beitragen, wenn man die Anstiftung als Einwirkung auf den Täter begreift, bei der dieser zu seinem Verhalten aufgefordert wird. Beispiel: A sagt zu B, er solle einen Raub begehen. Dies kann verbunden sein mit der Ankündigung einer Sanktion, z.B. einer Belohnung im Falle der Durchführung des Raubes oder einer Bestrafung im Falle seiner Unterlassung. – Der Anstifter schreibt mit anderen Worten dem Täter vor, dass er die Tat begehen soll, und beschränkt sich nicht auf eine bloße Beschreibung, z.B. von Tatgelegenheiten etc. Keine Anstiftung ist danach etwa der u.U. durchaus auch mit motivierender Kraft ausgestattete Hinweis auf eine günstige Tatgelegenheit oder (beim Diebstahl) auf die Absatzmöglichkeit der Beute, soweit dieser Hinweis nicht mit einer zumindest konkludenten Aufforderung verbunden ist, die Tat zu begehen. (Zur Interpretation der Anstiftung als Aufforderung vgl. näher Joerden 1988, S. 119 ff. m.w.N. auch zu anderen Auffassungen dazu im Schrifttum. Ähnliche Konzepte zur Anstiftung, die sich am Begriff der Aufforderung orientieren, vgl. insbes. bei Amelung 2006: „Anstiftung als korrumpierende Aufforderung“ und Nepomuck 2008, S: 167 ff.: „Anstiftung als sanktionsbewehrte Tataufforderung“; vgl. dazu auch den Überblick bei Schild 2010, § 26, Rdn. 3 ff. auch zu den außerdem in Betracht kommenden Anstiftungsformen, allerdings im Ergebnis mit Kritik an der Konzeption einer Reduzierung der Anstiftung auf Aufforderungen).
50
Interpretiert man die Anstiftung in dieser Weise, d.h. als gezielte Aufforderung zur Tat, so fallen alle anderen Arten der Beeinflussung des Tatentschlusses des Täters in die Kategorie der Beihilfe (sofern man jedenfalls von einer vollständigen Einteilung der Teilnahme in Anstiftung einerseits und Beihilfe andererseits ausgeht). Man kann diese verbleibenden Arten der Beeinflussung des Tatentschlusses dann als Entscheidungshilfe bezeichnen (näher dazu Joerden 1988, S. 124 ff.). Für eine solche Differenzierung sprechen nun aber auch formale Gründe. So lässt sich zeigen, dass die Fälle der Entscheidungshilfe in mancher Hinsicht zwischen den Fällen der Anstiftung (verstanden als Aufforderung) einerseits und den Fällen der Beihilfe andererseits stehen. Dabei seien unter „Beihilfe“ (wie üblich) alle Formen einer (erfolgswirksamen) Unterstützung des Täters durch Rat und Tat verstanden. „Rat“ kennzeichnet hier den Fall der intellektuellenBeihilfe (Beispiel: A informiert den B darüber, an welcher Stelle man am besten in eine Bank einbrechen kann) und „Tat“ meint die physischeBeihilfe, die dem Täter die Begehung der Tat (physisch) erleichtert (Beispiel: A gibt dem B das Gewehr, mit dem er das Opfer C erschießt).
51
Für die Fälle einer Anstiftung (verstanden als Aufforderung) sowie für die Fälle der Entscheidungshilfe lässt sich nun zeigen, dass beide Formen der Teilnahme täuschungsinvariant sind (was belegt, dass insofern zwischen beiden Formen eine nahe Verwandtschaft besteht). Demgegenüber sind die Fälle der Beihilfe nicht täuschungsinvariant. Damit ist gemeint, dass der jeweils Handelnde bei einer Anstiftung oder bei einer Entscheidungshilfe den Täter täuschen kann, ohne dass dies einen negativen Einfluss auf die Begehung der Tat hätte. So kann ein Anstifter sagen, der Angestiftete solle die Tat begehen, weil er dann eine Belohnung erhalte, obwohl der Anstifter gar nicht daran denkt, dem Angestifteten später auch diese Belohnung zu zahlen. Und auch eine Entscheidungshilfe (etwa der Hinweis auf eine Situation, die dem Täter die Entscheidung, seine Tat zu begehen, erleichtert hat) „funktioniert“ ganz unabhängig davon, ob der Entscheidungshelfer getäuscht hat oder nicht (Beispiel: A sagt dem B, dass dessen Frau untreu sei und ihn mit dem C betrogen habe. A geht davon aus, dass es für den B „eine Frage der Ehre“ sei, nunmehr an C Rache zu nehmen und diesen zu töten. Wie erwartet, erschießt B den C. Hier kommt es für die Erfolgswirksamkeit des Verhaltens von A gar nicht darauf an, ob A die Wahrheit gesagt oder gelogen hat).
52
Für die Fälle der Beihilfe gilt diese Täuschungsinvarianz – wie oben bereits angedeutet – nicht. Denn etwa eine intellektuelleBeihilfe (Beispiel: A informiert B über den Hintereingang in die zu beraubende Bank) „funktioniert“ nur, wenn sie nicht mit einer Täuschung verbunden ist (im Beispiel: Wenn A einen falschen Weg in die Bank beschreibt, wird der Täter damit nichts anfangen können, und der eventuell gleichwohl durchgeführte Raub wurde dann jedenfalls nicht von A mit kausaler Wirksamkeit „erleichtert“). Ganz Entsprechendes gilt für die physischeBeihilfe; auch sie „funktioniert“ nur, wenn die Hilfeleistung tatsächlich etwas taugt, um den Erfolgseintritt mit zu bewirken, resp. die Tatbegehung zu erleichtern (Beispiel: Nur wenn das Gewehr, das A dem B gibt, um den C zu erschießen, auch tatsächlich funktionstüchtig ist, kann die Beihilfehandlung bei der Herbeiführung des Erfolgseintritts wirksam sein; täuscht A dem B die Funktionstüchtigkeit des Gewehrs nur vor, wird sein Verhalten nicht erfolgswirksam).
53
Abgesehen von den Kriterien der Täuschungsinvarianz spielt nun auch noch eine andere Eigenschaft der Relationen „Anstifter von“ und „Gehilfe von“ eine Rolle, und zwar die Frage nach der Reflexivität der betreffenden Relation. Dabei stellt sich heraus, dass die Relation „Anstifter von“ irreflexiv ist, während die Relation „Gehilfe von“ (übrigens einschließlich der Fälle der Entscheidungshilfe) partimreflexiv ist. Denn es gibt keinen Fall, in dem eine Person P „Anstifter von“ P wäre: Man kann sich schlechterdings nicht selbst anstiften, sondern immer nur einen anderen. Wenn man von Selbstanstiftung spräche, könnte man damit allenfalls Fälle einer Art von (und sei es nur um der Argumentation willen vorausgesetzter) Schizophrenie meinen, bei der eine Person gleichsam als zwei Personen P1 und P2 vorgestellt wird, und P1 nun etwa P2 „anstiftet“. Für den hier lediglich relevanten Fall einer „ungeteilten“ Persönlichkeit jedenfalls ist so etwas wie „Selbstanstiftung“ kein sinnvoller Begriff. Dies aber bedeutet gerade, dass die Relation „Anstifter von“ irreflexiv ist.
54
Demgegenüber ist die Relation „Gehilfe von“ nicht irreflexiv, sondern partimreflexiv. Denn es kann durchaus ein sinnvoller Begriff von Selbsthilfe gebildet werden. So kann sich ein Täter die notwendigen Informationen, die er für seine Tat benötigt, gegebenenfalls auch einmal selbst beschaffen (sozusagen ein Fall intellektueller Selbsthilfe) oder er kann sich die ihm hilfreich erscheinenden Tatmittel selbst beschaffen (gewissermaßen ein Fall physischer Selbsthilfe). Und dies gilt auch für die Entscheidungshilfe, da auch hier der Täter sich die erforderlichen Informationen prinzipiell auch einmal selbst verschaffen kann. Dem steht scheinbar entgegen, dass möglicherweise im Einzelfall für eine derartige Selbsthilfe unüberwindliche Schwierigkeiten bestehen (Beispiel: A braucht ein Gewehr für seine Tat, kann sich aber selbst keines beschaffen). Entscheidend ist aber nur, dass man sich einen Parallelfall denkenkann, in dem eine solche Möglichkeit zur Selbsthilfe gegeben ist; bei der „Selbstanstiftung“ ist nicht einmal dies möglich.
55
Wie schon bei den vorangehenden Abschnitten war es auch hier nur möglich, einen Überblick über die Argumente zu geben, die zu diesen Ergebnissen führen. Wegen weiterer Einzelheiten der Argumentation siehe Joerden 1988, S. 125 ff., S. 132 ff.; dort auf S. 125 f., Fn. 111 auch Thesen zu der (unklaren) Figur der psychischen Beihilfe m.w.N. sowie auf S. 137 ff., S. 144 ff., S. 158 ff. Überlegungen zur Verkettung solcher Strukturen bei der Zurechnung indirekter Verantwortlichkeit (sog. Kettenanstiftung und Kettenbeihilfe).
VIII. Bibliographie
Albert, Hans, Traktat über kritische Vernunft, 4. Aufl., Tübingen 1980 (zit.: Albert 1980)
Aristoteles, Metaphysik, Schriften zur Ersten Philosophie, übers. und hrsg. von F. F. Schwarz, Stuttgart 1981 (zit.: Aristoteles 1981).
Amelung, Knut, „Die Anstiftung als korrumpierende Aufforderung zu strafbedrohtem Verhalten“, FS für Friedrich-Christian Schroeder, Heidelberg 2006, S. 147 ff. (zit.: Amelung 2006).
Hale 1736: Sir Matthew Hale, Sir Matthew, The History of the Pleas of the Crown, London 1736 (zit.: Hale 1736).
Hettinger, Michael, Die „actio libera in causa“: Strafbarkeit wegen Begehungstat trotz Schuldunfähigkeit?, Berlin 1988 (zit.: Hettinger 1988).
Hirsch, Hans Joachim, „Zur actio libera in causa“, FS für H. Nishihara, Baden-Baden 1998, S. 88 ff. (zit.: Hirsch 1998).
Hochhuth, Martin, „Die Bedeutung der neuen Willensfreiheitsdebatte im Recht“, JZ 2005, S. 745 ff. (zit.: Hochhuth 2005).
Hruschka, Joachim, Strukturen der Zurechnung, Berlin 1976 (zit.: Hruschka 1976).
—, „Imputation“, in: A. Eser/G. P. Fletcher (Hrsg.), Rechtfertigung und Entschuldigung, Bd. 1, Freiburg i. B. 1987, S. 122 ff. (zit.: Hruschka 1987a).
—, Strafrecht nach logisch-analytischer Methode, 2. Aufl., Berlin 1987, 4. Kap., S. 274 ff. (zit.: 1987b).
—, „Die actio libera in causa bei Vorsatztaten und bei Fahrlässigkeitstaten“, JZ 1997, S. 22 ff. (zit.: Hruschka 1997).
—, „Zurechnung“, Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 12, Basel 2005 (zit.: Hruschka 2005).
Hruschka, Joachim / Joerden, Jan C., „Supererogation: Vom deontologischen Sechseck zum deontologischen Zehneck“, ARSP 73 (1987), S. 93 ff. (zit.: Hruschka/Joerden 1987).
Jakobs, Günther, Strafrecht AT, 2. Aufl., Berlin 1991, 4. Kap., S. 593 ff. (zit.: Jakobs 1991).
—, Die strafrechtliche Zurechnung von Tun und Unterlassen, Opladen 1996 (zot.: Jakobs 1996).
—, „Die sogenannte actio libera in causa“, FS für H. Nishihara, Baden-Baden 1998, S. 105 ff. (zit.: Jakobs 1998).
Joerden, Jan C., Strukturen des strafrechtlichen Verantwortlichkeitsbegriffs: Relationen und ihre Verkettungen, Berlin 1988 (zit.: Joerden 1998).
—, „Zwei Formeln in Kants Zurechnungslehre“, ARSP 77 (1991), S. 525 ff. (zit.: Joerden 1991).
—, „Wesentliche und unwesentliche Abweichungen zurechnungsrelevanter Urteile des Täters von denen des Richters“, JRE 2 (1994), S. 307 ff. (zit.: Joerden 1994).
—, „Probleme der Zurechnung bei Gruppen und Kollektiven“, in: Matthias Kaufmann/Joachim Renzikowski (Hrsg.), Zurechnung als Operationalisierung von Verantwortung, Frankfurt a. M. 2004, S. 135 ff. (zit.: Joerden 2004).
Joshi Jubert, Ujala, „Actio libera in causa: Ordentliche oder außerordentliche Zurechnung?“, JRE 2 (1994), S. 327 ff. (zit.: Joshi Jubert, 1994).
Kant, Immanuel, Kritik der reinen Vernunft (2. Aufl. 1787), Akad.-Ausg., Bd. 3 (zit.: Kant 1787).
—, Die Metaphysik der Sitten (1797), Akad.-Ausg., Bd. 6, S. 203 ff. (zit.: Kant 1797).
Kindhäuser, Urs, „Zur Rechtfertigung von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen im Strafrecht“, JRE 2 (1994), S. 339 ff. (zit.: Kindhäuser 1994).
Koriath, Heinz, Grundlagen strafrechtlicher Zurechnung, Berlin 1994 (zit.: Koriath 1994).
Kühl, Kristian, Strafrecht AT, 6. Aufl., München 2008, § 11 Rdn. 6 ff. (zit.: Kühl 2008).
Küper, Wilfried, „Aspekte der ‚actio libera in causa‘. Ein Dialog, FS für H. Leferenz, Heidelberg 1983, S. 573 ff. (zit.: Küper 1983).
Lenckner, Theodor / Perron, Walter in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., München 2006, § 20 Rdn. 32 ff. (zit.: Lencker/Peron 2006).
Meier, Jakob, „Die Tätergemeinschaft als logisches Problem mit einem Lösungsvorschlag nach G. H. von Wright“, JRE 17 (2009), S. 385 ff. (Meier 2009).
Nepomuck, Lutz, Anstiftung und Tatinteresse, Berlin 2008 (zit.: Nepomuck 2008).
Neumann, Ulfrid, Zurechnung und „Vorverschulden“, Vorstudien zu einem dialogischen Modell strafrechtlicher Zurechnung, Berlin 1985 (zit.: Neumann 1985).
—, „Normtheorie und strafrechtliche Zurechnung“, GA 1985, S. 389 ff. (zit.: Neumann 1985).
—, „Neue Entwicklungen im Bereich der Argumentationsmuster zur Begründung oder zum Ausschluß strafrechtlicher Verantwortlichkeit“, ZStW 99 (1987), S. 567 ff. (zit.: Neumann 1987).
Nikolaus von Amiens, De arte seu articulis catholicae fidei, libri V, in: B. Pez, Thesaurus anecdotorum novissimus, Tomus I, Augsburg 1721 (fälschlich unter dem Namen Alanus de Insulis veröffentlicht) (zit.: Nikolaus von Amiens 1721).
Otto, Harro, Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl., Berlin 2004, § 13 Rdn. 15 ff. (zit.: Otto 2004).
Pothast, Ulrich (Hrsg.), Freies Handeln und Determinismus, Frankfurt a. M. 1978 (zit.: Podhast 1978).
Renzikowski, Joachim, Restriktiver Täterbegriff und fahrlässige Beteiligung, Tübingen 1997 (zit.: Renzikowski 1997).
Schild, Wolfgang, Kommentierung der §§ 25 bis 27 StGB, Nomos-Kommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2010 (zit.: Schild 2010).
Schwemmer, Oswald / Wimmer, Reiner, „Gottesbeweis“, in: J. Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, Bd. 1, Mannheim/Wien/Zürich 1980, S. 798 ff. (zit.: Schwemmer/Wimmer 1980).
Spinoza, Barucj de, Die Ethik (lat. und dt.), übers. von J. Stern, Stuttgart 1977, (Spinoza 1977).
Swinburne, Richard, Die Existenz Gottes, übers. von R. Ginters, Stuttgart 1987 (zit.: Swinburn 1987).
Thomas von Aquin, Quaestiones Disputatae, Vol. II (u.a. De Malo), P. Bazzi u.a. (Hrsg.), 9. Aufl., Rom 1953 (zit.: Thomas von Aquin 1953).
—, Summa Theologiae, I-II, Bibliotheca de Autores Christianos, 3. Aufl., Matriti 1962 (zit.: Thomas von Aquin 1962).
—, Quaestiones Disputatae, Vol. I (De Veritate), hrsg. von P. F. R. Spiazzi, 10. Aufl., Rom 1964 (zit.: Thomas von Aquin 1964).
Wittmann, Roland, „Der staatliche Strafanspruch und die neueren Ergebnisse der Hirnforschung“, FS für A. J. Szwarc, Berlin 2009, S. 147 ff. (zit.: Wittmann 2009).
Wolff, Christian, Philosophia Prima sive Ontologia (1736), Neudruck in: ders., Gesammelte Werke, II. Abt. 3, Darmstadt 1962 (zit.: Wolff 1736).
IX. Verwandte Themen
Freiheit der Willens | Handlung | Kant, Immanuel | Schuld | Strafe | Strafverfahren | Thomas von Aquin | Welzel, Hans